Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre nach Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen GenehmigungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Erbengemeinschaft nach A S veräußerte mit Kaufvertrag vom 6. September 1988 die Liegenschaft "Bichlnößlach-Aste" in EZ 15 GB Rohrberg an J S und die Liegenschaft "Steinnößlach-Aste" in EZ 18 GB Rohrberg an J S.
2.1. Diesen Rechtserwerben wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Rohrberg bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. April 1989 gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 lite des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 (im folgenden: GVG 1983) die Zustimmung versagt.
2.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Erbengemeinschaft und des Käufers J S gab die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 28. Februar 1990, Z LGv - 730/4-89, Folge und erteilte dem Eigentumserwerb an den eingangs genannten Liegenschaften durch die Käufer J S hinsichtlich des Grundstückes "Bichlnößlach-Aste" und durch J S hinsichtlich des Grundstückes "Steinnößlach-Aste" gemäß §3 Abs1 lita iVm §4 Abs1 GVG 1983 die grundverkehrsbehördliche Zustimmung.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestütze Beschwerde des J S, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde begehrt; die Erbengemeinschaft begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen.
4.1.1. Der beschwerdeführende Käufer des Grundstückes "Steinnößlach-Aste" behauptet, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der Erbengemeinschaft nach A S und des Käufers J S nur die Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Veräußerungsgeschäft betreffend das Grundstück "Bichlnößlach-Aste" zum Gegenstand gehabt habe, sodaß die belangte Behörde hinsichtlich des mit ihm abgeschlossenen Kaufvertrages betreffend das Grundstück "Steinnößlach-Aste" eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen habe, obwohl eine Berufung insofern von niemandem erhoben worden sei; die belangte Behörde habe sich somit eine Zuständigkeit angemaßt, die im Gesetz keine Deckung fand, und ihn dadurch im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der angefochtene Bescheid verstoße überdies auch gegen das Willkürverbot.
4.1.2. Die belangte Behörde und die Erbengemeinschaft nach A S bestreiten das Beschwerdevorbringen mit der Begründung, die Berufung habe beide Grundstücke betroffen.
4.2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11544/1987) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden.
Da im vorliegenden Fall dem in Rede stehenden Rechtserwerb die Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich-rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre des Beschwerdeführers keinesfalls stattgefunden, sodaß weitere Fragen nicht zu erörtern waren.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG aber nur dann gegeben, wenn durch einen bekämpften Bescheid irgendein Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Mangels einer Beschwer ist der Beschwerdeführer zu einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit nicht legitimiert.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B587.1990Dokumentnummer
JFT_10098874_90B00587_00