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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28a idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag.Fritz, in der Beschwerdesache des Landesarbeitsamtes Steiermark in Graz, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15.10.1992, Zl. VwSen-250148/4/Gu/Bf, betr Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mP:
D, vertr durch Dr. R, RA in W; wP: BM für Arbeit und Soziales in Wien), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992 hat der Magistrat Graz als Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten (mP) als gemäß § 9 VStG für eine namentlich bezeichnete Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Graz Verantwortlichen wegen der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verbotenen Beschäftigung von fünf Ausländern auf einer Baustelle in L (OÖ) zu Geldstrafen verurteilt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde bereits die belangte Behörde als für die Einbringung der Berufung zuständige Behörde genannt.
Über die an die belangte Behörde gerichtete Berufung entschied diese mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 27 Abs. 1 VStG, § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG.
II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 VStG."
Gegen diesen Bescheid erhob das Landesarbeitsamt Steiermark, dem nach den bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Schreiben des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 3. Februar 1992 "Vollmacht" im Verwaltungsstrafverfahren zur Wahrung der aus § 28a AuslBG resultierenden Rechte und Pflichten des Landesarbeitsamtes Oberösterreich im Wege der Amtshilfe erteilt worden war, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Zurückweisung beantragt; die mitbeteiligte Partei hat von der gebotenen Gelegenheit zur Einbringung einer Gegenschrift nicht Gebrauch gemacht.
Die beschwerdeführende Partei hat zur Gegenschrift unaufgefordert eine weitere Stellungnahme eingebracht.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Gemäß § 28a AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 hat "das Landesarbeitsamt" im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976, BGBl. Nr. 508, wurden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter errichtet und ihre Sprengel in der Weise festgesetzt, daß nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung "für den Bereich der einzelnen Bundesländer" insgesamt neun Landesarbeitsämter errichtet wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung haben die Landesarbeitsämter die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörden der Arbeitsämter.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1993, Zlen. 93/09/0042, 0043, eingehend dargelegt - davon aus, daß der Gesetzgeber im § 28a AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der genannten Verordnung festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw. in letzter Instanz zum Abschluß gebracht worden ist. Dem Landesarbeitsamt Steiermark fehlt es daher schon deshalb an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich.
Nach der vorliegenden Beschwerde stellte das "Landesarbeitsamt Steiermark unter Berufung auf SEINE Parteistellung gemäß § 28a AuslBG" den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ein Eingehen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Beschwerde sei auf Grund einer im Wege der Amtshilfe erteilten "Vollmacht" des Landesarbeitsamtes Oberösterreich erfolgt, erübrigt sich schon deshalb, weil sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Antrag ausdrücklich als Partei im eigenen Namen erachtet. Im übrigen besteht zu der von der beschwerdeführenden Partei angenommenen Art der Bevollmächtigung keine Berechtigung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1964, Slg. Nr. 6227/A).
Anders als die Bezeichnung der belangten Behörde, die zu Inhalt und Form der Beschwerde (§ 34 Abs. 2 VwGG) zu zählen und d. h. verbesserungsfähig ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 526, angegebene Rechtsprechung), handelt es sich bei dem Auftreten bzw. der Angabe der beschwerdeführenden Partei selbst nicht um eine solche Frage, weshalb der Austausch der beschwerdeführenden Partei gegen eine andere einer Verbesserung im Wege des § 34 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist.
Die vorliegende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Kostenantrag der belangten Behörde war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG, nach dem bei Amtsbeschwerden für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz vorgesehen ist, abzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090345.X00Im RIS seit
20.11.2000