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77 Kunst Kultur;Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des L in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Oktober 1992, Zl. 21.200/21-III/3/92, betreffend Denkmalschutz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem auch der Beschwerdeführer angehört wurde, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) mit Bescheid vom 2. März 1992 fest, daß die Erhaltung des (im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) Wohnhauses in Linz, Schillerstraße 10, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 idF der BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Das BDA stellte dazu auf Grund des eingeholten Amtssachverständigengutachtens folgendes fest:
"Das Haus wurde 1904 vom Baumeister Gustav Steinberger für den Bauherrn Dr.med. F errichtet. Die individuelle späthistoristisch-sezessionistische Fassadengestaltung macht das Objekt zu einem bedeutenden Bau Gustav Steinbergers (1862-1931), der zu den meistbeschäftigten Architekten in Linz am Übergang vom späten Historismus zum Jugendstil zählt.
Über dem rustizierten Sockelgeschoß mit Rund- und Segmentbogenöffnungen werden die beiden Obergeschosse durch eine mächtige Fassadengliederung zusammengefaßt und durch einen dominierenden, geschwungenen und geknickten Bogengiebel überhöht. Die Fassadengliederung besteht aus Riesenlisenen mit orientalisierend-sternförmigen Kämpfermotiven, die durch bogenförmige Gesimsbänder verbunden sind. Dadurch wird die Fassade in drei Achsen mit rieselgeputzten Fassadenfeldern und breiten Fenstern geteilt. Im 1. Obergeschoß Parapetfelder und Fensterbekrönungen. Die mehrfach geteilten und profilierten Holzkastenfenster mit Oberlichten gehören zum authentischen Bestand des Hauses. Seitliche Riesenlisenen, die den Bau pfeilerartig abschließen, tragen als übergreifende Ordnung das breite, geschwungene Gesimsband des Giebels, der sich in seiner neobarocken Form auf regional-spätbarockes, Hildebrandt und Prunner abgeschautes Formengut bezieht. Das Giebelfeld ist in eigenwilliger und auffallender Weise mit sezessionistischem fliesenartigen Dekor mit plastischen Motiven geschmückt.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist darin gelegen, daß es sich bei dem Haus um ein qualitätvolles, in der Durchgestaltung des Fassadenspiegels und vor allem der Giebelzone herausragendes Beispiel der späthistoristisch-sezessionistischen Kunst des Wohnhausbaus in Linz handelt. Überdies bildet der Bau einen Teil einer Gruppe von drei qualitätvollen Bauten vom Anfang des 20. Jahrhunderts im Linzer Neustadtviertel (Schillerstraße Nr. 10 und 12, Südtirolerstraße Nr. 12 und 16)."
Der Beschwerdeführer habe in seiner gegen die vorgesehene Unterschutzstellung gerichteten Stellungnahme eingewendet, er habe das Haus 1989 zwecks Revitalisierung (Schaffung von hochwertigem Wohnraum im Bestand und zusätzlichem Wohnbestand durch Aufstockung und Dachausbau) erworben; die Fassade werde dabei überwiegend erhalten bleiben und nur zum Zweck einer Zufahrt zur geplanten Tiefgarage abgeändert werden. Im Falle der Unterschutzstellung wäre eine wirtschaftliche Nutzung des Hauses nicht möglich und eine wirtschaftliche Revitalisierung mangels Investitionen für Jahrzehnte ausgeschlossen.
Dazu führte das BDA aus, der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung widerstreitende andere öffentliche oder private Interessen, insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit, seien im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich. Zu den geplanten Baumaßnahmen werde auf § 5 Abs. 1 DMSG verwiesen. Die an sich unbestritten gebliebene Denkmaleigenschaft des Hauses ergebe sich aus dem Amtssachverständigengutachten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" (Berufung) mit folgender Begründung:
"Das gegenständliche Gebäude ist in seiner Bausubstanz renovierungsbedürftig - insbesondere im Fassadenbereich, wobei diese generelle Überarbeitung - Sanierung des Gebäudes - nur unter Einbeziehung einer Erweiterung des Gebäudes selbst, bzw. unter Einbeziehung von Raumänderungen im Gebäude möglich ist.
Seitens des Besitzers ... wird daher neuerlich beantragt,
daß die vorgesehene Unterschutzstellung unterbleibt, da seiner Ansicht nach es dem gegebenen Objekt mehr schadet als nützt, da eine Sanierung, bzw. Instandhaltung des Gebäudes nicht möglich wäre."
Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt die belangte Behörde einen Lokalaugenschein ab, dem auch der Beschwerdeführer beigezogen wurde. In einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, ein Vergleich des Originalbauplanes mit späteren Fotografien des Hauses ergebe, daß die Beschreibung der Fassade im Bescheid des BDA nur mit dem Bauplan, nicht aber mit dem jetzigen Zustand übereinstimme; vor allem fehlten jetzt die als Schmuck des Giebelfeldes genannten "plastischen Motive". Die Giebelzone sei daher gegenüber dem Originalzustand (Werk Steinbergers) verfälscht und nicht mehr erhaltungswürdig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 Abs. 2 DMSG keine Folge. In der Begründung gab die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes die aktenkundigen Ergebnisse des von ihr abgehaltenen Lokalaugenscheines wie folgt wieder:
"Die Besichtigung des Hauses außen und im Inneren bestätigte die Richtigkeit der Beschreibung, wie sie im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vorgenommen worden ist. Zweifel an den Denkmaleigenschaften, wie sie in dem in die Begründung des Bescheides aufgenommenen Amtssachverständigengutachten dargelegt wurden, sind nicht entstanden.
Der Landeskonservator für OÖ führte amtssachverständig ergänzend aus, daß die Fassade ohne Übertreibung in Linz eine besonders hervorragende Bedeutung hat. Die Epoche des Jugendstils zeichnet sich durch eine große Breite von Gestaltungsvariationen aus. In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine singuläre Fassade, um einen individuellen künstlerischen Entwurf. Im Inneren ist die Originalsubstanz durchgehend erhalten; so stammen zum Beispiel die Bodenbeläge und die Türen durchwegs aus der Bauzeit. Durch Feuchtigkeitsschäden kommt die alte Schablonenmalerei der Ausmalung der Zimmer zum Vorschein. Das Objekt hat - abgesehen von sanitären Einrichtungen - keine Änderung erfahren.
Das Haus steht zur Gänze leer und ist renovierungsbedürftig."
Nach einer Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde begründend aus, dem Bescheid des BDA liege ein klares, überzeugendes und auf Literatur gestütztes Amtssachverständigengutachten zugrunde, das durch die Ergebnisse des Augenscheins bestätigt und hinsichtlich einer Reihe weiterer Details ergänzt worden sei. Die belangte Behörde habe den Ausführungen der Amtssachverständigen so lange zu folgen, als deren Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei. Zu einer solchen Widerlegung auf gleichem wissenschaftlichen Niveau sei es aber nicht gekommen, vielmehr seien die widersprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers über den künstlerischen Wert auf Grund der zwischenzeitig vorgenommenen Änderungen als unfachmännisch (laienhaft) zu werten und nicht geeignet, die amtssachverständigen Ausführungen zu widerlegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung seien lediglich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ausgerichtet, weil er verständlicherweise an einer uneingeschränkten Sanierung und Erweiterung des Gebäudes interessiert sei. Diese wirtschaftliche Argumentation sei aber aus rechtlichen Erwägungen für das Unterschutzstellungsverfahren unerheblich. Gründe der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigten ebenso wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft, für welche nur die entsprechende geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ausschlaggebend sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß das Haus Schillerstraße 10 nicht unter Denkmalschutz gestellt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden.
Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist, gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid). Dieser ist schriftlich zu erlassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG erkennt, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1988, Zl. 86/12/0070, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG nicht genügt und habe nicht festgestellt, von welchem Sachverhalt sie ausgehe, ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat vielmehr im angefochtenen Bescheid einerseits die Beschreibung des Hauses Schillerstraße 10, wie sie der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben hat, wiedergegeben, andererseits aber auch die ergänzenden Ermittlungsergebnisse auf Grund des im Berufungsverfahren abgehaltenen Lokalaugenscheins ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer hat in keinem Verfahrensstadium in Zweifel gezogen, daß diese Beschreibung den derzeitigen Zustand des Hauses richtig wiedergibt, und er hat auch nicht dargetan, welche Feststellungen seiner Auffassung nach für eine mängelfreie Lösung der Rechtsfrage fehlen würden.
Richtig ist, daß sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der derzeitige Zustand der Fassade entspreche nicht zur Gänze dem ursprünglichen Plan des Baumeisters Steinberger, nicht auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon aber, daß auch der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, daß die Fassade jemals tatsächlich mit dem im Bauplan vorgesehenen figuralen Schmuck sowie mit dem das Erbauungsjahr enthaltenden Schriftband verziert worden ist, vermag dieser Hinweis auf den Bauplan nichts daran zu ändern, daß gemäß den in beiden Instanzen eingeholten Amtssachverständigengutachten jedenfalls der derzeit tatsächlich gegebene Bestand einschließlich der Fassaden- bzw. Giebelgestaltung als künstlerisch wertvoll und erhaltungswürdig im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG beurteilt worden ist. Wenn es dazu in der Beschreibung des Objektes u.a. heißt, das Giebelfeld sei in eigenwilliger und auffallender Weise mit sezessionistischem, fliesenartigem Dekor mit plastischen Motiven geschmückt, dann wurde damit völlig unzweifelhaft auf den derzeit vorgefundenen Bestand und nicht etwa auf ein einst geplantes, aber nicht zur Ausführung gelangtes oder allenfalls inzwischen beseitigtes Dekor des Giebelfeldes Bezug genommen. Ist aber das Haus auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann entspricht seine Unterschutzstellung auch dann dem Gesetz, wenn es nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde das gesamte Gebäude unter Schutz gestellt habe, obwohl nach ihren Feststellungen ausschließlich die Fassade besonders schützenswert sei. Zum Inneren des Gebäudes fehle jegliche Feststellung. In Verkennung der Rechtslage sei ungeprüft geblieben, ob nicht eine Unterschutzstellung "der Fassade samt den tragenden Gebäudeteilen samt Dach" genügt hätte. Es sei nicht einzusehen, daß auch Gebäudeteile geschützt würden und damit nur erschwert umgebaut werden könnten, die auch nach Ansicht der Behörde keinen künstlerischen Wert besäßen und für die Fassade ohne jede Bedeutung seien.
Zu diesem Vorbringen ist vorerst auf die beim Lokalaugenschein ergänzend getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach im Inneren die Originalsubstanz durchgehend erhalten ist, und wobei auf die aus der Bauzeit stammenden Türen, Bodenbeläge und Schablonenmalereien ausdrücklich hingewiesen wurde. Es ist daher aktenwidrig, daß zum Inneren des Hauses keine Feststellungen getroffen worden sind. Außerdem trägt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung, nach der grundsätzlich das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen ist. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist demnach eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zlen. 92/09/0201, 0202, 0203, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X00Im RIS seit
15.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018