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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 13. Jänner 1993, Zl. UVS-11/46/9-1993, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH.
Mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 24. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A-GmbH den jugoslawischen Staatsbürger M in der Zeit vom 24. Juli bis 12. August 1990 und vom 26. November 1990 bis 5. Juli 1991 in S, K-Straße, beschäftigt, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 1993 gab die belangte Behörde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. April, 15. Juni, 21. September und 4. November 1992 - der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, daß die Worte "vom 24.7. bis 12.8.1990 und" zu entfallen hätten. Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG habe der Beschwerdeführer außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 8.000,-- zu leisten.
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, M. sei bei ihm nicht beschäftigt gewesen. Die festgesetzte Strafe sei überhöht, wobei als strafmindernder Umstand angegeben worden sei, daß beim Beschwerdeführer ständig Ausländer vorsprächen, die gerne einer Beschäftigung nachgehen würden, für die jedoch seitens des Arbeitsamtes grundsätzlich jede Beschäftigungsbewilligung abgelehnt würde. Bei den als straferschwerend gewerteten Vorstrafen handle es sich lediglich um Fristüberschreitungen hinsichtlich eines Befreiungsscheines für Personen, die schon zehn bis zwölf Jahre bei der A-GmbH gearbeitet hätten.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seien zum vorliegenden Fall M., H sowie B zeugenschaftlich einvernommen worden. Dabei habe M. angegeben, im Jahre 1990 nach Österreich gekommen zu sein und ab ca. Mitte Mai 1990 in der Pizzeria XY der A-GmbH gearbeitet zu haben. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses habe er mit dem Beschwerdeführer über eine Arbeitsbewilligung gesprochen; dieser habe ihm zugesagt, zu versuchen, eine solche zu bekommen. Er habe bis 5. Juli 1991 im Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet (unterbrochen von kurfristigen Wochenendaufenthalten in Jugoslawien und zwei Urlauben in der Dauer von jeweils zwei bis drei Wochen). In bezug auf eine sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindliche eidesstattliche Erklärung des M. vom 26. Juli 1991 habe dieser angegeben, ihm sei seinerzeit diese nicht exakt erklärt worden, jedoch sei ihm damals nahegelegt worden, es sei besser, wenn er diese Erklärung unterschreibe. Zum Inhalt der Erklärung habe M. ausdrücklich angegeben, daß jener nicht den Tatsachen entspreche; entgegen dem Inhalt der Erklärung habe der Zeuge beim Beschwerdeführer in der Pizzeria XY gearbeitet.
Bezüglich der Niederschrift vom 5. Juli 1991 beim Arbeitsamt Salzburg habe M. angegeben, daß die dort gemachten Angaben stimmen würden, er also am 5. Juli 1991 noch in der Pizzeria beschäftigt gewesen sei. H habe zeugenschaftlich angegeben, daß M. in der Pizzeria als Barmann gearbeitet habe;
M. habe später als sie sein Arbeitsverhältnis in der Pizzeria aufgenommen.
B habe im Rahmen ihrer Zeugenaussage angegeben, daß M. seit ca. Ostern 1991 bei ihr wohne. Er habe zu ihr gesagt, daß er in der Pizzeria an der Schank arbeite und nicht sozialversichert sei. Am 5. Juli 1991 sei sie mit ihm auf das Arbeitsamt gegangen; zu diesem Zeitpunkt habe er noch in der Pizzeria gearbeitet. Am Arbeitsamt sei ihnen nahegelegt worden, der Arbeit nicht mehr nachzugehen, weil es sonst Schwierigkeiten geben würde. Einige Tage später habe ihr M. gesagt, daß er unter Druck eine Erklärung unterschreiben habe müssen. In bezug auf die eidesstattliche Erklärung vom 26. Juli 1991 habe Dr. L zeugenschaftlich ausgesagt, der Inhalt dieser Erklärung sei ca. eine Woche vor dem 26. Juli 1991 in den Räumen der Pizzeria XY im Zuge eines Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und M. sowie in seiner Anwesenheit festgelegt worden; er habe nachfolgend die Erklärung ausformuliert, die dann am 26. Juli 1991 in seiner Kanzlei von M. unterschrieben worden sei. Die Unterfertigung sei von M. alleine vorgenommen worden; wie die anderen Unterschriften auf die vorgelegte Erklärung gekommen seien, könne er sich nicht erklären. Er könne auch nicht den Inhalt des die Unterfertigung der Erklärung vorausgegangenen Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und
M. wiedergeben.
Nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 AuslBG führte die belangte Behörde weiters aus, als erwiesen werde angenommen, daß M. zumindest in der Zeit vom 26. November 1990 bis 5. Juli 1991 in der Pizzeria XY der A-GmbH beschäftigt gewesen sei, ohne daß die entsprechenden Voraussetzungen iSd AuslBG vorgelegen wären. Dieses Beschäftigungsverhältnis werde vor allem auf der Basis der Zeugenaussagen (M., H und B) als erwiesen angenommen. Der Zeuge L habe in diesem Zusammenhang über ein Beschäftigungsverhältnis keine tatbestandsrelevanten Aussagen getroffen; seine Aussagen hätten sich nur auf das Zustandekommen einer rund drei Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustande gekommenen Erklärung bezogen. Unmittelbare Wahrnehmungen oder indirekte Hinweise auf ein Beschäftigungsverhältnis bzw. das Nichtvorliegen eines solchen habe er nicht abgeben können. Die Zeugenaussagen von M., H sowie B ergäben eine in sich geschlossene und widerspruchsfreie Darstellung des Ablaufes der Beschäftigung von M. in der Pizzeria XY, sodaß an der Tatsache der Beschäftigung von M. auch seitens der belangten Behörde keinerlei Zweifel bestünden; der erstinstanzliche Schuldspruch sei somit rechtmäßig ergangen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei hinsichtlich des Tatzeitraumes (24. Juli bis 12. August 1990) zu korrigieren gewesen, weil diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten sei; auf das Strafausmaß könne sich diese Tatzeiteinschränkung nicht auswirken, weil es sich dabei nicht einmal um eine 10-%ige Tatzeitreduzierung handle.
Der Beschwerdeführer weise insgesamt fünf einschlägige Vorbeanstandungen aus den Jahren 1987 bis 1990 auf, sodaß im vorliegenden Fall der Strafbemessung ein Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,-- (§ 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) zugrunde zu legen sei. Die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei lediglich um Fristüberschreitungen im Zusammenhang mit der Verlängerung von Befreiungsscheinen, vermöge an der Tatsache des Vorliegens eines Wiederholungsfalles nichts zu ändern. Die Höhe der verhängten Geldstrafe (S 40.000,--) erscheine vor allem deshalb nicht unangemessen, weil der vorliegenden Übertretung eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers entgegen den Bestimmungen des AuslBG über einen Zeitraum von rund sieben Monaten zugrunde liege, und der Übertretung des AuslBG in der Form der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne entsprechende Bewilligung nicht nur auf Grund der zeitlichen Länge des konsenslosen Beschäftigungsverhältnisses ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde liege. In diesem Zusammenhang sei auch auf die öffentlichen Interessen in bezug auf einen geordneten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsmarkt verwiesen, denen ein wie im Beschwerdefall erwiesenes Verhalten in beträchtlichem Maß zuwiderstehe.
Als Milderungsgrund könne nicht anerkannt werden, daß sich der Beschwerdeführer der Problematik ausgesetzt sehe, daß bei ihm ständig arbeitswillige ausländische Arbeitnehmer vorsprechen würden, diese jedoch keine Beschäftigungsbewilligung erhielten. Allein aus dem Umstand der Versagung von Beschäftigungsbewilligungen könne für ein strafmilderndes Verfahren nichts abgeleitet werden, zumal die Versagung der Beschäftigungsbewilligung einem selbständigen Rechtszug unterliege und daraus kein Zusammenhang mit Übertretungen des AuslBG gezogen werden dürfe. Als Verschulden sei dem Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, zumal ihm vor allem auf Grund der Aussagen von M. bekannt gewesen sei, daß für die Beschäftigung dieses ausländischen Arbeitnehmers keine Beschäftigungsbewilligung vorliege, er das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und aufrechterhalten gehabt habe und sich vor allem angesichts seiner Erfahrungen mit den strengen Bestimmungen des AuslBG (Vorstrafen) mit der Gefahr einer neuerlichen Bestrafung offenbar abgefunden habe. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden; der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der Verhandlung am 23. April 1992 hiezu keine Angaben gemacht, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, daß die Verdienstmöglichkeiten in der Gastronomie eher gering seien. Auch darin könne kein Umstand erkannt werden, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall (nach dem Tatzeitpunkt) anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in dieser Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0160).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Beweisverfahren habe ergeben, daß M. am 23. Oktober 1991 vor dem Magistrat Salzburg erklärt habe, im Betrieb des Beschwerdeführers nicht gearbeitet zu haben. Weiters liege in den Akten des Magistrates Salzburg die eidesstattliche Erklärung vom 26. Juli 1991, in der M. "wahrheitsgemäß" erklärt habe, in dem Zeitraum, der der Verurteilung zugrunde liege (26. November 1990 bis 5. Juli 1991), im Betrieb des Beschwerdeführers nicht gearbeitet zu haben. M. sei am 23. April 1992 vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommen worden, wobei er erklärt habe, doch im Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet zu haben und im Service tätig gewesen zu sein. Sinngemäß sei dies auch von der Zeugin B bestätigt worden. Diese Aussagen vom 23. April 1992 stünden allerdings in diametralem Gegensatz zu den Angaben des M. am 23. Oktober 1991 und in der eidesstattlichen Erklärung vom 26. Juli 1991.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach M. zumindest in der Zeit vom 26. November 1990 bis 5. Juli 1991 in der Pizzeria XY der A-GmbH beschäftigt war, nicht als bedenklich zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Aussagen der Zeugen M., H und B gestützt. M. hat bei seiner Einvernahme als Zeuge vor der belangten Behörde u.a. angegeben, im Tatzeitraum beim Beschwerdeführer in der Pizzeria XY gearbeitet zu haben; die Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 26. Juli 1991 würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Inhalt dieser Erklärung sei ihm seinerzeit nicht exakt erklärt worden; es sei ihm damals vielmehr nahegelegt worden, daß es besser sei, wenn er diese Erklärung unterschreibe. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die Behauptung des Beschwerdeführers über seine fehlende Arbeitgebereigenschaft bzw. den Inhalt der "eidesstattlichen Erklärung" des M. vom 26. Juli 1991 (und die - allenfalls - am 23. Oktober 1991 vor der Strafbehörde erster Instanz gemachte Aussage des M., nicht im Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet zu haben), sondern vielmehr die im Widerspruch dazu unmittelbar vor der belangten Behörde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Zeugenaussagen des M., der H sowie der B zugrunde gelegt hat, dann hat sie damit eine durchaus schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Dabei ist es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unerheblich, daß M. beim Arbeitsgericht Salzburg "keinerlei gerichtlichen Maßnahmen" gegen die A-GmbH eingeleitet hat. Aus dem Umstand, daß M. ihm - allenfalls - zustehende Ansprüche auf Gegenleistung für erbrachte Dienste bzw. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 29 AuslBG) nicht gerichtlich geltend gemacht hat, kann keinesfalls zwingend der Schluß gezogen werden, daß M. im Betrieb des Beschwerdeführers gar nicht beschäftigt gewesen sei.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Einvernahme des D (dieser vertrete die jugoslawischen Interessen im Rahmen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und habe im Beschwerdefall sowohl als Zeuge als auch als Dolmetscher eine unrühmliche Rolle gepielt) als Zeuge geflissentlich unterlassen, geht schon deshalb ins Leere, weil in der Beschwerde nicht näher angegeben wird, welche den Beschwerdeführer entlastenden Sachverhaltselemente durch eine Vernehmung des Genannten als Zeugen hätten geklärt werden sollen.
Abgesehen von unsachlichen Bemerkungen über das angebliche Motiv für die Vorgangsweise der Behörde nämlich, diese wolle nur möglichst hohe Geldstrafen verhängen, ist der Beschwerdeführer eine nähere Begründung für sein abschließendes Vorbringen, bei der Höhe der Strafbemessung sei "ein rechtswidriges Ermessen" zur Anwendung gebracht worden, schuldig geblieben. Dementgegen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung - ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--), wobei in der Beschwerde nicht bestritten wird, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um eine Wiederholungstat handelt - von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht hätte; vielmehr konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung des M. zu Recht den Unrechtsgehalt dieser Tat als erheblich ansehen. Auch ist vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet worden, daß (bzw. allenfalls welche) Milderungsgründe von der belangten Behörde bei der Strafbemessung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären.
Eine andere Lösung ist auch unter Beachtung der Regelung des § 55 VStG nicht angezeigt. Zwar nimmt die belangte Behörde mit dem Hinweis auf "fünf einschlägige Vorbeanstandungen aus den Jahren 1987 bis 1990" hinsichtlich der Vorbeanstandung aus 1987 möglicherweise auf ein bereits als getilgt geltendes Straferkenntnis Bezug. Da aber bereits die ERSTMALIGE Wiederholung für die Heranziehung des zweiten Strafrahmens nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG genügt und dieser Umstand nicht in Frage gestellt ist, kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090082.X00Im RIS seit
20.11.2000