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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Verband X in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 8. Februar 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft hat mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 den Antrag des beschwerdeführenden Verbandes (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen V.J. für die Tätigkeit als "Hausarbeiter" gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 sowie § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit Verordnung für die Kalenderjahre 1992 und 1993 festgesetzten Landeshöchstzahlen (§ 13a AuslBG) seit Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten seien, weshalb sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG für eine allfällige Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer habe V.J. als Hausarbeiter beantragt, doch habe eine Überprüfung des Arbeitsmarktes ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte zur Verfügung stünden, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem gemäß § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten. Es sei daher dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 1992 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden. Wie aus dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1992 hervorgehe, habe dieser jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Durch dieses Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung habe sich der Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Zur Zeit seien in Wien 92 beschäftigungslose Hausarbeiter zur Vermittlung vorgemerkt. In Anbetracht dieser Situation habe nicht berücksichtigt werden können, daß V.J. auf der "Warteliste" für den gegenständlichen Arbeitsplatz vorgemerkt sei. Die Berufungsausführungen seien daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der beantragten Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen des AuslBG verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jener Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.a.).
Von einer solchen Ablehnung einer Ersatzkraft durch den Beschwerdeführer ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Dazu bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor:
"Nicht aus Desinteresse haben wir uns "von der Eignung anderer vorgemerkten Ersatzkräfte" überzeugt, sondern weil die Arbeit als Hausarbeiter in einer Volkshochschule nicht nur besondere karakterliche Erfordernisse voraussetzt, sondern auch eine besondere Befähigung an Kommunikations- und Integrationskraft besonders die Arbeitswilligkeit und Hilfsbereitschaft im Hause, den Hausmitarbeitern aber auch Kursteilnehmern gegenüber ist daher ein besonderes Kriterium. Alle diese Voraussetzungen erfüllt Herr V.J. in besonderem Maße.
Es hat daher keinerlei rechtliche Bedeutung, ob wir uns von der Eignung zur Verfügung stehender, vermittelbarer Ersatzarbeitskräfte überzeugen hätten lassen können, wenn ein besonders geeigneter vermittlungsfähiger und darüber hinaus bereits bewährter ausländischer Beschäftigter bereits zur Verfügung steht. Oder fordert die belangte Behörde allen Ernstes, daß eine mit der Erwachsenenbildung also in einem besonderen öffentlichen Interesse stehenden Aufgabenbereich befaßte Institution vorher 92 beschäftigungslose Hausarbeiter überprüft und sodann wegen Nichteignung ablehnt, wenn sie einen hervorragend geeigneten jedoch einem generell begünstigten Personenkreis eben nicht angehörenden Beschäftigten bereits zur Verfügung und im Einsatz hat?"
Mit diesem Vorbringen wird eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht aufgezeigt, es ergibt sich daraus vielmehr die Berechtigung der Annahme, der Beschwerdeführer habe die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt, was gemäß der oben dargelegten Rechtslage gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegensteht. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, warum dies gerade im Falle des vom Beschwerdeführer gesuchten Hausarbeiters anders sein sollte, woran auch ein Vormerk des V.J. auf einer im Gesetz nicht vorgesehenen und von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht näher definierten "Warteliste" nichts zu ändern vermag.
Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer Ablehnung der Ersatzkraftstellung durch den Beschwerdeführer ausgegangen wäre. Da dieser Umstand aber rechtlich die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für V.J. gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nach sich zog, geht einerseits das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere, und erübrigen sich andererseits weitere Erwägungen zum Vorliegen der im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG für die Erteilung dieser Bewilligung erforderlichen weiteren Voraussetzungen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090100.X00Im RIS seit
20.11.2000