TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 A2089/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GGG 1984 §30

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage mangels Zuständigkeit des VfGH; bereits erfolgte (und auch erfolgreiche) Geltendmachung eines Anspruches auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren im Verwaltungsverfahren

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In der auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 29.5.1990 begehrte der Kläger vom Bund (Bundesminister für Justiz) die Bezahlung des Betrages von S 702,-- s.A. sowie den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof in der Höhe von S 1.230,70.

Zur Zahlung des eingeklagten Betrages war der Kläger in einem über seinen Antrag durchgeführten Außerstreitverfahren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 10. Jänner 1990 verpflichtet worden, welchen das Kreisgericht Ried im Innkreis am 27. Februar 1990 mit der Begründung aufhob, daß die Vorschreibung des genannten Betrages eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstelle.

Mit Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 30.5.1990 wurde die Rückzahlung des genannten Betrages an den Kläger angeordnet, dieser Bescheid wurde dem Kläger am 11. Juni 1990 zugestellt (die Klage nach Art137 B-VG ist beim Verfassungsgerichtshof am 31. Mai 1990 eingelangt).

2. Daraufhin schränkte der Kläger das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990 auf die im verfassungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten ein und begehrt nunmehr einen Betrag von insgesamt S 1.518,70.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art137 B-VG über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Im vorliegenden Fall stand dem Kläger ein im Verwaltungsverfahren geltend zu machender Rückzahlungsanspruch (§30 GGG) zu; der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit ohnehin Gebrauch gemacht und es wurde seinem Begehren durch den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Mai 1990 entsprochen.

Dem Verfassungsgerichtshof kam somit keine Zuständigkeit zu, über das Klagebegehren abzusprechen, weshalb die Klage zurückzuweisen gewesen wäre; gleiches gilt für die Prozeßkosten.

3. Die (eingeschränkte) Klage ist daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A2089.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90A02089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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