TE Vwgh Beschluss 1993/4/22 AW 93/09/0007

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20a;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Firma I gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 11. Februar 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die polnische Staatsangehörige Marzena Ziober abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung ist nach Ablauf der in § 20a AuslBG enthaltenen Frist ergangen; die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endete demnach gemäß § 20b AuslBG vier Wochen nach der am 16. Februar 1993 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit begründet, durch die Beendigung des bereits begründeten Arbeitsverhältnisses würde ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, da sie neuerlich den beschwerlichen und mühsamen Weg gehen müsse, eine befähigte, geeignete und gewillte Arbeitskraft zu finden.

Die belangte Behörde hat innerhalb gesetzter Frist zu diesem Antrag dahingehend Stellung genommen, daß ihm zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dieser Antrag konnte im Beschwerdefall nicht erfolgreich sein, denn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden. Der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung der genannten Ausländerin bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der belangten Behörde bedurft hätte.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090007.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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