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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages und einer selbstverfaßten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter Beschwerde gegen die Vorschreibung von Müllabgaben nach dem Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetz (LGBl. 7/1988).
Mit Schreiben vom 17. September 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß den §§84 und 85 ZPO iVm §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von 6 Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder um Verfahrenshilfe anzusuchen und den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
Der Einschreiter hat einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, kam dem Mängelbehebungsauftrag im übrigen jedoch innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH v. 26.9.1986 B280/86).
3. Auch die Beschwerde war zurückzuweisen, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist durch einen Rechtsanwalt - diese hätte sich nur im Falle der Abweisung, nicht aber der Zurückweisung des Ansuchens um Verfahrenshilfe verlängert (vgl. in diesem Sinne VfGH vom 28.2.1989, B1787/88, vom 12.6.1989, B176/89 und vom 26.9.1989, B701/89) - eingebracht wurde.
4. Dies konnte gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1098.1990Dokumentnummer
JFT_10098874_90B01098_00