TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 B1194/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit angesichts der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Reichweite des österreichischen Vorbehaltes zu Art5 MRK (VfSlg. 11523/1987; VfGH 1.10.1988 G164-166/88, 7.3.1989 B1824/88).

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer - nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen - Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Diese zweite Voraussetzung trifft zu, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

1.2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art6 MRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen verlangt eine Beurteilung der in diesen Punkten aufgeworfenen Fragen hingegen nicht.

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Reichweite des österreichischen Vorbehaltes zu Art5 MRK (VfSlg. 11.523/1987; VfGH 1.10.1988 G164-166/88, 7.3.1989 B1824/88) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

2.1. Da somit die von O Ö beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein gleichzeitig mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953).

2.2. Aus diesen Gründen wird zugleich gemäß Art144 Abs2 B-VG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1194.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90B01194_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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