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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §49;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde
1. des AB in W, 2. des CB in S und 3. der GH in L, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 1992, Zl. N-100406/Kü-1992, betreffend Entfernungsauftrag nach dem oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) vom 18. Dezember 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung einer auf Parzelle Nr. 1640 der KG N in der Nähe des Seeufers des Sees errichteten Holzhütte im Ausmaß von ca. 2,5 x 6 x 2,5 m und einer Einfriedung mit einer Höhe von 2,20 m entlang der Südseite des Grundstückes abgewiesen (Spruchabschnitt III). Im Spruchabschnitt IV/1 lit. a wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 1640 auf einer Länge von ca. 60 m verlaufende Buchenhecke auf eine maximale Höhe von 1,20 m zu reduzieren. Spruchabschnitt IV/1 lit. b enthält die Verpflichtung, den mit der Hecke errichteten Drahtzaun in einer Höhe von ca. 1,50 m ersatzlos zu entfernen. Im Spruchabschnitt IV/2 schließlich wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die Holzhütte auf Parzelle 1640 zu entfernen.
Die Beschwerdeführer beriefen und zwar ausdrücklich "gegen Pkt. 2 Seite 13". Auf Seite 13 des Bescheides der BH vom 18. Dezember 1989 findet sich unter Pkt. 2 die Begründung für den Auftrag zur Entfernung der Hütte.
Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführer die Anfrage, ob sich ihre Berufung nur gegen den Entfernungsauftrag betreffend die Holzhütte auf dem Grundstück Nr. 1640 richte oder auch die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines positiven naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides hinsichtlich der Holzhütte und der Einfriedung entlang der Südseite des Grundstückes umfasse.
Diese Anfrage beantworteten die Beschwerdeführer dahingehend, daß sich die Berufung gegen den Entfernungsauftrag betreffend die Holzhütte und gegen die Kürzung der Einfriedung entlang des Grundstückes richte.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1992 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und behob Spruchabschnitt IV Pkt 1 lit. a des Bescheides der BH (Auftrag zur Reduzierung der Buchenhecke) ersatzlos. Die im Spruchabschnitt IV Pkt. 2 des Bescheides der BH getroffene Entscheidung (Auftrag zur Entfernung der Holzhütte auf Parzelle 1640) wurde hingegen bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, Spruchabschnitt III des Bescheides der BH (Abweisung des Ansuchens um nachträgliche Genehmigung der Holzhütte auf Parzelle 1640) sei rechtskräftig, da dagegen keine Berufung erhoben worden sei. Aus den eingeholten Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gehe hervor, daß die Hütte der Beschwerdeführer einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Somit seien die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 und 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl. Nr. 72/1988 (Oö NSchG 1982), für einen Entfernungsauftrag gegeben.
Gegen diesen Bescheid - soweit er den Entfernungsauftrag für die Hütte auf Parzelle 1640 betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigekit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, aus der laienhaft ausgeführten Berufung sei zu erkennen gewesen, daß die Beschwerdeführer den Bescheid der BH seinem gesamten Inhalte nach bekämpfen wollten. Trotzdem habe die belangte Behörde sie zu einer Erklärung über den Umfang der Berufung aufgefordert. Dies habe die juristisch nicht gebildeten bzw. noch unverbildeten Beschwerdeführer zu einer offenbar irrtümlichen Stellungnahme des Inhalts veranlaßt, daß sie nur die Entfernung der Holzhütte bekämpfen würden. Diese Äußerung sei durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde veranlaßt worden. Diese hätte den Beschwerdeführern entsprechende Anleitungen geben und sie darüber hinaus über die mit der Abgabe der geforderten Erklärung verbundenen Rechtsfolgen belehren müssen.
Der Bescheid der BH vom 18. Dezember 1989 besteht aus mehreren trennbaren Spruchabschnitten. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich über Spruchabschnitt IV abgesprochen. Nur diese Entscheidung ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das Vorbringen der Beschwerdeführer bezieht sich aber nicht auf diesen Verfahrensgegenstand, sondern auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides unbekämpft blieb. Diese Frage hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Im übrigen durfte auf Grund der ausdrücklichen Beschränkung der Berufung und insbesondere der eindeutigen Anfragebeantwortung durch die Beschwerdeführer die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß nur der Entfernungsauftrag in bezug auf die Hütte von der Berufung erfaßt war.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Holzhütte sei von der Baubehörde erster Instanz genehmigt worden.
Eine Genehmigung durch die Baubehörde ersetzt nicht eine nach § 5 Oö NSchG 1982 erforderliche Feststellung.
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Hütte sei mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 29. Oktober 1963 befristet bis 31. Dezember 1973 naturschutzrechtlich genehmigt worden. Sie habe daher offensichtlich den naturschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen, sonst wäre es nicht zu einer solchen Genehmigung gekommen. Die Rechtslage sei zum Zeitpunkt dieser Genehmigung im wesentlichen dieselbe gewesen wie derzeit. Es erscheine unlogisch, daß die Hütte bei ihrer Errichtung unter Beachtung der damals geltenden Grundsätze keinen Eingriff in das Landschaftsbild dargestellt habe, nach 27 Jahren ihres Bestandes aber einen solchen darstellen solle.
Die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Hütte vom 29. Oktober 1963 ist unbestritten mit 31. Dezember 1973 erloschen. Ab diesem Zeitpunkt war die Frage, ob sie einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, nicht mehr an diesem Bescheid, sondern an den Maßstäben der jeweils in Geltung stehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu messen. Die Tatsache, daß im Jahr 1963 für eine Hütte auf dem Grundstück Nr. 1640 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist überdies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, daß eine solche Hütte keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, sondern vielmehr ein Indiz des Gegenteils. § 1 Abs. 2 des Oö Naturschutzgesetzes 1956, LGBl. Nr. 5, sah vor, daß jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten war. Dieses Verbot galt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wurde, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwogen, nicht verletzt wurden. Wenn also im Jahr 1963 für eine Hütte auf Parzelle 1640 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, dann zeigt dies, daß auch damals eine solche Hütte als Eingriff in das Landschaftsbild gewertet wurde, wäre doch sonst eine Bewilligung nicht erforderlich gewesen. Hiezu kommt, daß, wie aus einem Schreiben der BH vom 11. August 1989 an die Beschwerdeführer hervorgeht, die verfahrensgegenständliche Hütte mit der im Jahre 1963 bewilligten nicht übereinstimmt; dies wurde von den Beschwerdeführern in ihrem Antwortschreiben an die BH auch zugestanden.
Die Beschwerdeführer meinen, es könne nicht übersehen werden, daß zum Landschaftsbild der oberösterreichischen Seen - sicherlich in begrenztem Ausmaß und meist als Altbestand - schon seit jeher auch Holzstege, Fischerhütten, Holzhäuser und eben auch Badehütten gehörten. Die gegenständliche Hütte sei Teil der Landschaft geworden und als solche anzusehen. Ihr Bestand stelle keinen Eingriff dar, der maßgebend für die Veränderung des Landschaftsbildes verantwortlich sei. Das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz werde von der belangten Behörde nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur hinsichtlich der Hütte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl der Gutachter auch in weiteren Veränderungen maßgeblich störende Eingriffe erblickt habe. Die Behörde folge dem Gutachten nur in der Aussage hinsichtlich der Holzhütte, obwohl dem Gutachten auch in diesem Bereich nicht zu folgen gewesen wäre, weil es ihm an der Objektivität der Beschreibung der örtlichen Situation mangle. Es dürfe und könne nicht in allen Fällen, wie es im Gutachten ausgedrückt werde, auf das Ausmaß der Hütte ankommen und auf allfällige Beispielsfolgen verwiesen werden. Ein wesentliches, vom Gutachter aber offensichtlich nicht beachtetes Kriterium müsse auch sein, ob die Hütte und deren Baumaterial Holz nicht einen naturnahen, die Unberührtheit der Landschaft nicht nur nicht störenden, sondern sogar fördernden Zustand darstelle. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid an, daß sich auf dem Nachbargrundstück 1632 in der Folge eine kombinierte WC- und Gerätehütte befinden werde. Dieses Bauwerk sei mit Bescheid der BH vom 24. Jänner 1992 bewilligt und errichtet worden. Es sei den Beschwerdeführern klar, daß daraus für sie sicherlich keine entsprechenden Beurteilungskriterien abgeleitet werden könnten; es solle aber damit aufgezeigt werden, welche unterschiedlichen unsachlichen und willkürlichen Beurteilungskriterien die Verwaltungsbehörden heranzögen.
Nach § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Nach § 39 Abs. 4 ist Abs. 1 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 anzuwenden.
Nach § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten und den darauf aufbauenden und es bestätigenden Gutachten, die der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde erstellt hat, ergibt sich, daß die Hütte der Beschwerdeführer in einer im wesentlichen naturbelassenen Uferzone des Sees liegt, dort einen Fremdkörper und damit einen maßgeblichen Störfaktor darstellt, was noch durch ihre Größe, ihre Situierung unmittelbar am Seeufer und ihre in ästhetischer Hinsicht vollkommen unbefriedigende Form verstärkt wird.
Inwiefern es dem Gutachten "an der Objektivität der Beschreibung der örtlichen Situation mangelt", wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Im Gutachen kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck, für die Eingriffswirkung komme es in allen Fällen auf das Ausmaß des Eingriffes an; vielmehr sieht der Gutachter in der Dimension der Hütte lediglich einen die Eingriffswirkung verstärkenden Faktor. Daß die Größe eines Objektes für die Frage, ob dieses Objekt einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, eine Rolle spielt, liegt auf der Hand. Der Hinweis des Gutachters auf mögliche Beispielsfolgen bezieht sich auf den Fall einer Genehmigung der Hütte der Beschwerdeführer und hat mit der Frage, ob diese Hütte einen maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, nichts zu tun.
Ob die im Verfahren abgegebenem Gutachten als Grundlage für die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ausreichen, bemißt sich danach, ob sie in ihrem die Hütte der Beschwerdeführer betreffenden Teil schlüssig sind, was zu bejahen ist. Daß Gutachtensteilen, die sich auf andere Eingriffe beziehen, von den Verwaltungsbehörden allenfalls nicht gefolgt wurde, ist dabei ohne Belang.
Aus den bereits mehrfach erwähnten Gutachten ergibt sich eindeutig, daß Badehütten und dergleichen in jenem Uferbereich, in dem sich die Hütte der Beschwerdeführer befindet, nicht Teil der Landschaft sind. Schon aus diesem Grund geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. Selbst wenn sich aber in diesem Uferabschnitt mehrere solche Objekte befänden, würde das noch nicht ausschließen, daß ein weiteres Objekt trotzdem einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt.
Schließlich steht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Hütte füge sich wegen ihrer Gestaltung unauffällig und nahtlos in die Landschaft ein, im Widerspruch zu den Ausführungen der Gutachter.
Nicht für, sondern gegen die Beschwerdeführer spricht auch der von ihnen erwähnte Umstand, daß auf der Nachbarparzelle 1632 eine kombinierte WC- und Gerätehütte genehmigt worden sei. Eine solche Genehmigung setzt voraus, daß die genehmigende Behörde das betreffende Objekt als maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild gewertet hat, da sonst eine Genehmigung (Feststellung) nicht erforderlich wäre.
Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100131.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009