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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart in der Beschwerdesache der N Versicherungs AG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W,gegen die Kärntner Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Pflegegebührensache, über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz des Landes Kärnten, vertreten
durch Dr. T, Rechtsanwalt in K, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Landes Kärnten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1993, Z1. 92/11/0256, wurde die Säumnisbeschwerde der N Versicherungs AG) zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der nunmehrigen Antragstellerin am 23. März 1993 zugestellt. In dem vorliegenden, am 25. März 1993 zur Post gegebenen, Schriftsatz gibt die Antragstellerin eine "Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur Säumnisbeschwerde" ab, beantragt die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde und begehrt Aufwandersatz von insgesamt S 13.344,--.
Abgesehen davon, daß dieser Schriftsatz erst nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof eingereicht wurde und damit verspätet ist, übersieht die Antragstellerin, daß im Säumnisbeschwerdeverfahren ein Aufwandersatz für andere Parteien als den Beschwerdeführer und die belangte Behörde gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1976, VwSlg. 9154/A). "Mitbeteilige Parteien" sind gemäß S 21 Abs. 1 VwGG jene Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also nicht im Säumnisbeschwerdeverfahren) in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Im Säumnisbeschwerdeverfahren gibt es mangels Anfechtung eines Verwaltungsaktes keine "Mitbeteiligten" (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 100, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Auch wenn der Antragstellerin eine Ausfertigung der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens zugestellt worden war, kam ihr im' I Verfahren die Stellung als "Mitbeteiliger" im Sinne des S 21 Abs. 1 VwGG nicht zu. Ihr Kostenbegehren war daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1973, VwSlg. 8435/A).
Wien, am 27. April 1993
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110256.X00.1Im RIS seit
26.01.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011