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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid mangels Instanzenzugserschöpfung aufgrund der Nichterhebung einer VorstellungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erließ am 28. September 1990 an die beschwerdeführende Gesellschaft einen auf §57 Abs1 iVm §68 Abs3 AVG 1950 gestützten Bescheid. Mit diesem Bescheid wurden zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abgeändert.
Der Bescheid vom 28. September 1990, Zl. 52.225/10-VB4/90, wird unter anderem damit begründet, daß durch die Einfuhr von Holz, welches mit Schädlingen befallen ist, die Gefahr des Eintrittes eines unabsehbaren Schadens für die Volkswirtschaft gegeben und deshalb die Erlassung eines Bescheides gemäß §57 Abs1 iVm §68 Abs3 AVG gerechtfertigt sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darauf hin, daß gegen diesen (Mandats-)Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
II. 1. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde darf gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG 1953 nur dann erhoben werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft, wenn der Bescheid einer Verwaltungsbehörde über Verlangen einer Partei von dieser oder einer anderen Verwaltungsbehörde überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - (letztlich) geändert werden muß (vgl. zB VfSlg. 5207/1966, 6073/1969, 11127/1986, 11269/1987). Zur Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG 1950) Gebrauch gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 7616/1975), dies auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt.
2. Da der beschwerdeführenden Gesellschaft im gegenständlichen Falle das Rechtsmittel der Vorstellung nach §57 Abs2 AVG 1950 offengestanden wäre, war die Beschwerde zurückzuweisen.
III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ohne die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, MandatsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1252.1990Dokumentnummer
JFT_10098874_90B01252_00