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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §12a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Firma I gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 2. März 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die chinesische Staatsangehörige Yong Zhu abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung ist nach Ablauf der in § 20a AuslBG enthaltenen Frist ergangen; die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endete demnach gemäß § 20b AuslBG vier Wochen nach der am 4. März 1993 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit begründet, durch die Beendigung des bereits begründeten Arbeitsverhältnisses würde ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, da sie neuerlich den beschwerlichen und mühsamen Weg gehen müsse, eine befähigte, geeignete und gewillte Arbeitskraft zu finden.
Die belangte Behörde hat innerhalb gesetzter Frist zu diesem Antrag dahingehend Stellung genommen, daß der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dieser Antrag konnte (im Beschwerdefall) nicht erfolgreich sein, denn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden. Der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung der genannten Ausländerin bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der belangten Behörde bedurft hätte.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090011.A00Im RIS seit
20.11.2000