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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1992, Zl. 161053/5-IV/10/92, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des am 28. März 1958 geborenen Beschwerdeführers vom 7. April 1992 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und wies im Schreiben vom 8. März 1993 darauf hin, daß der Beschwerdeführer vor dem nächsten Zuweisungstermin, dem 1. Juni 1993, das 35. Lebensjahr vollendet und daher gemäß § 7 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen ist. Es werde aus diesem Grunde seitens der belangten Behörde auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
In seiner Äußerung vom 22. März 1993 erklärte der Beschwerdeführer, daß er die Ansicht der belangten Behörde teile, daß der angefochtene Bescheid insofern gegenstandslos geworden sei, als der Beschwerdeführer nicht mehr zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden könne.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Zivildienstgesetzes sind zum Grundzivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer nicht mehr zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 7 ZDG idF der Novelle BGBl. Nr. 598/1988 einberufen werden kann, somit der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der Beschwerdeführer durch ihn in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann. Fällt während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit weg, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu werden, hat dies die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0052, mit weiterem Judikaturhinweis). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen, wobei diese Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erging.
Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 Abs. 1 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110264.X00Im RIS seit
20.11.2000