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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / ZurücknahmeLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach - als Zurückziehung der Beschwerde gewerteten - Schreiben des BeschwerdeführersSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 20. August 1990 wendet sich der Einschreiter gegen die Nichtbeachtung des Widerrufes seiner gemäß §59 des Krnt. Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. 19, idF der Novelle LGBl. 54/1973, erklärten Dienstentsagung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Stadtgemeinde Spittal an der Drau; unter einem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Rechtssache beantragt.
2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 ersuchte der Einschreiter um "Retournierung" seiner Eingabe vom 20. August 1990 und verwies in diesem Zusammenhang auf eine in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsbelehrung durch das zuständige Bezirksgericht.
Der Verfassungsgerichtshof forderte daraufhin den Einschreiter zur Bekanntgabe auf, ob dieses Schreiben als Zurückziehung seiner Eingabe zu werten sei. Mit einem undatierten - beim Verfassungsgerichtshof am 7. November 1990 eingelangten - Schreiben ersuchte der Einschreiter um Erledigung iS seines Schreibens vom 15. Oktober 1990.
3. Dem Vorbringen des Einschreiters in den beiden letztgenannten Schreiben ist jedoch zu entnehmen, daß er eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache nicht mehr anstrebt. Der Verfassungsgerichtshof wertet sein Begehren als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung seiner (ursprünglichen) Eingabe (vgl. VfGH 10.6.1988 G196/87).
Das Verfahren war daher einzustellen.
4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1047.1990Dokumentnummer
JFT_10098874_90B01047_00