TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/27 92/11/0176

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
KAG Stmk 1957 §1 Abs3 Z7 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §3 Abs3 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §34 idF 1982/030;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1992, Zl. 12-87 Gi 1/41-1992, betreffend Bewilligung zur Erweiterung eines Dialyseinstituts, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt in Graz ein Dialyseinstitut in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (§ 1 Abs. 3 Z. 7 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz) mit

15 bewilligten Behandlungsplätzen. Mit Eingabe vom 16. Jänner 1992 ersuchte er um die sanitätsrechtliche Bewilligung für weitere 20 Dialyseplätze. Die bewilligten 15 Dauerplätze sowie weitere 10 Reserveplätze seien bereits voll ausgelastet. Zusätzliche Kapazität sei notwendig, um zumindest eine Nachtschicht auflassen und den Wünschen von Patienten nach Übernahme in die Tagschicht entsprechen zu können. Weiters wären dadurch akute Verschiebungen von Dialyseterminen aus medizinischen Gründen oder über Wunsch von Patienten möglich, könnten bei Auftreten von Komplikationen Patienten sofort auf einem der freien Plätze versorgt und auch wieder ausländische Patienten während ihres Urlaubsaufenthaltes behandelt werden. Schließlich wäre es dadurch möglich, bei Auftreten isolationspflichtiger Krankheiten entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung den Antrag gemäß §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957 (KALG), mangels Bedarfes ab. Nach der Begründung berücksichtigte sie bei der Bedarfsermittlung die Situation in der Steiermark mit Ausnahme der Obersteiermark unter Bedachtnahme auf die in diesem Gebiet in Graz und in Feldbach zur Verfügung stehenden Dialyseplätze. In der Begründung heißt es dazu:

"Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde in dem von Univ.Prof. Dr. K erstellten Referat für den Landessanitätsrat die Dialysesituation in Graz mit März 1992 wie folgt dargestellt:

Med.Univ. Klinik Graz      11 Plätze und  60 Patienten

Dr. W                      15 Plätze und 129 Patienten

Dr. X                      15 Plätze und  17 Patienten

Vom genannten Referenten wurde für den Zeitpunkt 1.07.1992 folgende Dialysesituation in Graz unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Plätze und der zu erwartenden Patientenzahl erstellt:

Patientenzahl 210, benötigte Dialyseplätze 49. Zu diesem Zeitpunkt werden in Graz zu den vorerwähnten Dialyseplätzen an der Med.Univ.Klinik (11), in den Instituten Dr. W und Dr. X (jeweils 15), bei den Barmherzigen Brüdern weitere 4 Behandlungsplätze, somit insgesamt 45 Plätze zur Verfügung stehen.

In dem Referat wird davon ausgegangen, daß pro Behandlungsplatz eine Anzahl von 6 Dialysepatienten die maximale Anzahl darstellt, jedoch 5 Patienten als eine patienten- und personalfreundliche Variante anzusehen sei.

Eine weitere Veränderung der zur Verfügung stehenden Dialyseplätze im Einzugsgebiet hat sich durch eine Erweiterung der Dialyseplätze im Institut Dr. Y in Feldbach von 9 auf 16 Plätze ergeben.

Somit stehen zum Zeitpunkt Juli 1992 im Einzugsgebiet insgesamt 61 Dialyseplätze (Med.Univ.Klinik 11, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder 4, Dialyseinstitut Dr. W 15, Dialyseinstitut Dr. X 15, Dialyseinstitut Dr. Y 16) zur Verfügung.

Unter Zugrundelegung einer Zahl von 5 Patienten pro

Dialyseplatz ergibt dies eine Kapazität für

305 Dialysepatienten.

Laut Darstellung von Univ.Prof. Dr. K ist für den Zeitpunkt Juli 1992 für den Bereich Graz von 210 Dialysepatienten auszugehen, wozu noch 45 Patienten kommen, die derzeit im Institut Dr. Y in Feldbach therapiert werden.

Demnach besteht ein Überangebot an Dialyseplätzen für 50 Patienten.

Da im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Bedarfsprüfung nur Dialyseinstitute in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zu berücksichtigen sind, ergibt sich folgende Situation:

In den drei bestehenden Dialyseinstituten (Dr. W, Dr. X und Dr. Y) stehen 61 sanitätsbehördlich genehmigte Dialyseplätze zur Verfügung. Das ergibt unter Zugrundelegung von 5 Patienten pro Dialyseplatz eine Kapazität für 230 Patienten. Zur Zeit werden im Dialyseinstitut Dr. W 129, im Institut Dr. X 17 und im Institut Dr. Y 45 Patienten betreut, ergibt zusammen 191 Patienten, sodaß eine freie Kapazität für 39 Patienten vorliegt."

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a KALG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/1987 setzt die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt voraus, daß ein Bedarf nach der Krankenanstalt im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und § 2a) gegeben ist.

Nach § 3 Abs. 3 erster Satz KALG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/1982 ist der Bedarf nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für welche die Anstalt zunächst bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (§ 1 Abs. 3 Z. 7) überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen.

Diese beiden Bestimmungen sind ungeachtet ihrer mit Ablauf des 31. Jänner 1993 wirksam gewordenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 7. März 1992, G 198, 200/90 u.a.) auf den vorliegenden Beschwerdefall noch anzuwenden, weil dieser kein Anlaßfall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0171).

Die belangte Behörde verneinte den Bedarf nach der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Erweiterung seines Dialyseinstitutes um 20 Dialyseplätze auf Grund ihrer Annahme einer freien Kapazität für 39 Patienten im Einzugsgebiet dieses Institutes (südliche Steiermark). Diese Annahme beruht auf der Gegenüberstellung der in diesem Raum bewilligten

46 Behandlungsplätze in drei Dialyseinstituten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (bei der Nennung der Zahl 61 in diesem Zusammenhang handelt es sich offensichtlich um ein Versehen) und der in diesen Dialyseinstituten tatsächlich in Behandlung stehenden Patienten (191) unter Zugrundelegung einer "patienten- und personalfreundlichen" Relation von 5 Patienten pro Dialyseplatz. Bei der Feststellung der gegebenen Behandlungskapazität ließ die belangte Behörde die Dialyseplätze im Landeskrankenhaus Graz und im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Graz unberücksichtigt. Dem liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß es sich bei diesen Krankenanstalten in Anbetracht ihres primären Zwecks, der Untersuchung und Behandlung STATIONÄRER Patienten, nicht um "gleichartige oder ähnliche" Krankenanstalten im Sinne des § 3 Abs. 3 KALG handelt.

Im Hinblick auf den Anstaltszweck des Institutes des Beschwerdeführers als selbständiges Ambulatorium (die Behandlung AMBULANTER Patienten) kam es für die vorzunehmende Bedarfsprüfung auf den Bedarf an Dialyseplätzen für ambulante Patienten an. Daher hatten von vornherein jene Dialysepatienten außer Betracht zu bleiben, die einer stationären Behandlung bedürfen. Anderes gilt für die in Anstaltsambulatorien betreuten Dialysepatienten, weil gemäß § 34 Abs. 1 KALG die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten in öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auf die in den lit. a bis f dieser Gesetzesstelle angeführten Fälle beschränkt ist. Nach der im gegebenen Zusammenhang insbesondere maßgeblichen Bestimmung der lit. c sind Personen in Anstaltsambulatorien (nur) dann ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn auf Grund einer Zuweisung durch den behandelnden Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen angewendet werden müssen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Die im Abs. 1 des § 34 KALG normierten Einschränkungen gelten allerdings nach dem Abs. 3 dieses Paragraphen für Anstaltsambulatorien der Universitätskliniken insoweit nicht, als es sich um die Untersuchung und Behandlung von Personen zu Unterrichts- und Forschungszwecken handelt. Aus diesen Regelungen ergibt sich der grundsätzlich subsidiäre Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien gegenüber der sogenannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Die dargestellten unterschiedlichen Anstaltszwecke verbieten es im vorliegenden Zusammenhang, selbständige Ambulatorien einerseits und der stationären Versorgung dienende Krankenanstalten einschließlich ihrer Anstaltsambulatorien andererseits als "gleichartige oder ähnliche Krankenanstalten" im Sinne des § 3 Abs. 3 KALG anzusehen (vgl. das zum Vorarlberger Spitalgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0071, und das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 198, 200/90 ua., S. 64). Aus dem grundsätzlich subsidiären Charakter der medizinischen Versorgung in Anstaltsambulatorien folgt, daß es bei der Prüfung des Bedarfes nach selbständigen Ambulatorien nicht (nur) auf die Anzahl der in solchen Ambulatorien tatsächlich behandelten Dialysepatienten ankommt, sondern darauf, wieviele Patienten im angenommenen Einzugsbereich insgesamt für eine ambulante Dialyse in Betracht kommen. Es sind daher bei der Bedarfsermittlung auch die tatsächlich in Anstaltsambulatorien betreuten Dialysepatienten zu berücksichtigen, bei Anstaltsambulatorien von Universitätskliniken allerdings unter entsprechender Bedachtnahme auf die Anzahl der dort regelmäßig zu Unterrichts- und Forschungszwecken betreuten Dialysepatienten.

Die belangte Behörde hat sich mit der Feststellung der Anzahl der in den bestehenden 3 Dialyseinstituten behandelten Personen begnügt. Es fehlen jedoch Ausführungen und Feststellungen insbesondere darüber, wieviele der im Landeskrankenhaus Graz und im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder behandelten 64 Dialysepatienten für eine extramurale Betreuung in Frage kommen. Dieser Mangel ist wesentlich, weil sich bei der von der belangten Behörde angenommenen Zahl von insgesamt 255 Dialysepatienten im Einzugsgebiet zum Stichtag 1. Juli 1992 unter der weiteren Annahme, daß diese Patienten auch extramural behandelt werden können, zum besagten Stichtag ein Bedarf nach 51 Behandlungsplätzen im extramuralen Bereich errechnet. Da dort nach der unbestritten gebliebenen Annahme der belangten Behörde derzeit nur 46 bewilligte Dialyseplätze vorhanden sind, ergäbe sich bei einer Relation von 5 Patienten pro Dialyseplatz ein Fehlbestand von 5 Behandlungsplätzen. Dazu kommt, daß die belangte Behörde bei ihren (oben wiedergegebenen) Erwägungen die Tatsache des ständig wachsenden Bedarfes nach Dialyseplätzen (nach dem von ihr erwähnten Referat des Univ.Prof. Dr. K an den Landessanitätsrat sind für den Raum Graz pro Jahr 10 bis 15 neue Dialysefälle zu erwarten) nicht berücksichtigt hat, was aber jedenfalls dann hätte geschehen müssen, wenn sich ergeben hätte, daß die Behandlungskapazität im extramuralen Bereich den Bedarf nach Dialyseplätzen gerade noch bzw. gerade nicht mehr deckt. Schließlich fehlt im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht ohne weiteres als unbeachtlich zu erkennenden Begründung für die geplante Vermehrung der Dialyseplätze.

Da somit der maßgebende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, ist der angefochtene Bescheid - ohne daß auf das Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden muß - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß neben dem angefochtenen Bescheid keine weiteren Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, sodaß die auf die vorgelegten weiteren Beilagen entfallenden Stempelgebühren nicht zu ersetzen sind.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110176.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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