Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Jänner 1992, Zl. IIb2-K-2111/6-1991, betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß mit dem mündlich verkündeten rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. Juli 1988 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, C und E gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen wurde. Hinsichtlich der Gruppe B wurde die Lenkerberechtigung mit zwei Jahren befristet, weil auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens nur die bedingte Eignung des Beschwerdeführers vorliege und Nachuntersuchungen erforderlich seien.
Das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen der Erstbehörde vom 31. Juli 1990 lautete auf "nicht geeignet".
Der Beschwerdeführer beantragte am 27. November 1990 die Neuerteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B, nahm Akteneinsicht und erklärte sich mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 31. Juli 1990 nicht einverstanden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Jänner 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 1990 gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde habe in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 4. November 1991 auf Grund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 1991 und des Gutachtens des Universitätsprofessors Dr. A vom 23. Oktober 1991, in dem Beeinträchtigungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen festgestellt worden seien, die Auffassung vertreten, daß bei dem (im Jahre 1904 geborenen) Beschwerdeführer die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Den gesamten Beschwerdeausführungen liegt die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer sei nach wie vor im Besitz einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß am 13. Juli 1988 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B im Sinne einer Befristung für zwei Jahre mit der "Auflage einer Nachuntersuchung" eingeschränkt worden sei, meint aber, die Lenkerberechtigung sei nicht entzogen worden, weshalb ihm die Behörde den Führerschein hätte belassen müssen, "allenfalls unter Bestimmung einer weiteren Auflage im Sinne einer Befristung".
Der Beschwerdeführer verkennt dabei das Wesen einer Befristung im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967. Nach dieser Gesetzesstelle ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind. Wurde nach dieser Gesetzesstelle die Befristung einer Lenkerberechtigung ausgesprochen, so hat dies zur Folge, daß die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt. Wird ein Antrag auf Verlängerung oder auf (Wieder-)Erteilung - in beiden Fällen handelt es sich um Anträge auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0095, mit weiterem Judikaturhinweis) - gestellt, hat die Kraftfahrbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig oder körperlich geeignet ist. Das gemäß § 69 KFG 1967 zu erstattende ärztliche Gutachten unterliegt dabei keinerlei Einschränkungen, sondern hat auf alle bei Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Antragstellers maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0041).
Die belangte Behörde hat demnach zutreffend ein ärztliches Sachverständigengutachten über die körperliche und geistige Eignung des Beschwerdeführers eingeholt und auf Grund dieses Gutachtens, gegen dessen Richtigkeit in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, den Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung abgewiesen. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers hatte sie nicht von einer aufrechten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auszugehen. Die entsprechende Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war, wie oben dargelegt wurde, dem Beschwerdeführer zwar nicht entzogen worden, jedoch infolge des Ablaufes der gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 gesetzten Frist von zwei Jahren erloschen.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110075.X00Im RIS seit
19.03.2001