TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/27 92/04/0221

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Juni 1992, Zl. UVS 303.9-9/92, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. April 1991 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt (Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG):

"Die G-Gesellschaft m.b.H. betreibt im Standort Graz, R-Straße, trotz Erlassung des ha. Straferkenntnisses vom 10.4.1990, Z.: ..., seither weiterhin einen Lagerplatz, für welchen die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage (genehmigt ist lediglich eine Servicewerkstätte) nicht vorliegt. Auf diesem Lagerplatz werden verschiedene Materialien wie Autoreifen, mehrere Kubikmeter Holz, gebrauchte bzw. unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge bzw. Autowracks und verschiedenes Gerümpel gelagert bzw. abgestellt, wodurch die Anlage geeignet ist, Nachbarn bei Brand bzw. durch die mit der unsachgemäßen Lagerung zusammenhängenden Verunreinigungen des Geländes zu gefährden bzw. Nachbarn bei den mit der Lagerung zusammenhängenden Manipulationsarbeiten durch Lärm und Staub zu belästigen. Für diese Verwaltungsübertretung sind Sie als Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 81 GewO 1973 verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, daß über die als Servicestation genehmigte Betriebsanlage hinaus auf dem Betriebsareal Lagerungen verschiedener Materialien vorgenommen worden seien. So habe die Magistratsabteilung 19 am 15. November 1990 festgestellt, daß in den Räumen der ehemaligen Servicestation altes Gerümpel, und zwar 200 Stück PKW-Autoreifen, gelagert worden seien. Die Magistratsabteilung 23 habe bei ihrer Überprüfung am 9. Jänner 1991 festgestellt, daß vor dem seinerzeitigen Tankstellengebäude 7 Altautos ohne Kennzeichentafeln abgestellt gewesen seien und sich an der linken Grundgrenze mehrere Kubikmeter Holz, 2 Paletten mit Ziegeln und einige Autoreifen befunden hätten. Bei der Überprüfung am 28. November, am 4. und 14. Dezember 1990 sowie am 23. und 29. Jänner sowie am 13. und 27. Februar 1991 habe die Magistratsabteilung 23 festgestellt, daß auf dem Areal gebrauchte, unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge bzw. Wracks abgestellt gewesen seien. Außerdem sei altes Bauholz und Gerümpel gelagert gewesen. Das gesamte Betriebsareal sei stark mit allen möglichen Abfällen (weggeworfenen Verpackungen, Getränkegebinden u.dgl.) verunreinigt gewesen. Das Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 23 (Amt für Umweltschutz) sei zu dem Ergebnis gekommen, daß ohne Reinhaltung des Areals bzw. Entfernung der Ablagerungen, also durch hygienische Mißstände, Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen bestehe. Der Betriebsanlagenreferent habe am 13. März 1991 gemeinsam mit dem technischen Amtssachverständigen festgestellt, daß im Bereich westlich und südlich der Serviceboxen Müllablagerungen bestünden und Altautos (Wracks) abgestellt gewesen seien. Durch diese Lagerungen sei jedenfalls im Falle eines Brandes eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Nachbarn bzw. die Eignung der geänderten Betriebsanlage, bei Manipulationsarbeiten die Nachbarn durch Lärm und Staub zu belästigen, gegeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, aus den Erhebungen des Magistrates ergebe sich in keiner Weise, daß er auf dem gegenständlichen Grundstück ständig derartige Materialien in einem derartigen Umfang lagere, daß eine Änderung der bereits bestehenden Betriebsanlagengenehmigung erforderlich wäre. Diese bereits gültige Betriebsanlagengenehmigung umfasse eine Servicestation und Werkstättenarbeiten. Es stehe wohl außer Zweifel, daß die bestehende Betriebsanlagengenehmigung bereits wesentlich mehr Abwehr möglicher Belästigungen oder Gefahren für Anrainer biete als eine Betriebsanlagengenehmigung für Lagerungen. Abgesehen davon, daß in rechtlicher Hinsicht die bereits bestehende Betriebsanlagengenehmigung - wenn man vom Sinngehalt einer solchen Genehmigung ausgehe - auch den angeblich gesetzten gegenständlichen Tatbestand abdecke, stehe auch in keiner Weise fest, daß es sich bei dem konkreten Tatbestand um eine ständige Lagerung handle. Der Beschwerdeführer habe - dies habe auch die Behörde feststellen müssen - z.B. Autowracks nur über einen ganz kurzen Zeitraum gelagert. In diesem Zusammenhang werde auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da die Behörde keinerlei Ortsaugenschein vorgenommen habe. Auch die Gefahr der Verunreinigung, wie sie im erstbehördlichen Straferkenntnis angeführt sei, sei nicht gegeben, da, wenn dies so wäre, sicherlich bereits anders gelagerte Anzeigen gekommen wären. Inwiefern auch die Lagerung von Holz, ja selbst, wenn es so wäre, von Verpackungen eine Verunreinigung verursachen sollten, sei weiters unerfindlich. Die rechtliche Begründung, daß für die Nachbarn die Gefahr eines Brandes gegeben sei, erscheine ebenfalls nicht nachvollziehbar, da im Falle eines Brandes, dies auch etwa bei Wohnhäusern, Kiosken, ja bei jedem erdenklichen Gegenstand, dann eine Gefahr für eventuell Anwesende gegeben sein könnte. Dies allein verursache noch nicht die Notwendigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung. Hinzu komme noch, daß der Beschwerdeführer - nicht, weil es in rechtlicher Hinsicht notwendig wäre - um die Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung bereits angesucht habe.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Juni 1992 wurde die Berufung abgewiesen. Der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde hinsichtlich des Tatzeitraumes abgeändert, sodaß dessen erster Satz nunmehr wie folgt laute:

"Die G-Gesellschaft mbH hat auf dem Standort Graz, R-Straße vom 9.1.1991 (Zeitpunkt der Erhebung der Abt. 23 des Magistrates Graz, Amt für Umweltschutz) bis zum 19.4.1991 (Zeitpunkt der Unterfertigung des erstinstanzlichen Strafbescheides durch den Genehmigenden) einen genehmigungspflichtigen Lagerplatz betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen, gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.11.1963, GZ.: ... genehmigte Betriebsanlage zu sein."

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Betriebsanlagenakt habe entnommen werden können, daß mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21. November 1963 für die A-Gesellschaft m.b.H. die Errichtung einer Servicestation auf der Liegenschaft in Graz, R-Straße, genehmigt worden sei. Weiters sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Dezember 1963 die Errichtung eines Tankstellengebäudes mit Servicebetrieb und dazugehörigen Abstellflächen auf derselben Liegenschaft genehmigt worden. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Dezember 1963 sei, wie dem Akt des Magistrates Graz zu entnehmen sei, bis zum Jahr 1983 in Anspruch genommen worden. In weiterer Folge sei diese Tankstelle nicht mehr betrieben worden, weshalb im Sinne der Bestimmung des § 80 Abs. 1 GewO 1973 diese Genehmigung als erloschen zu betrachten sei. Somit sei zur Beurteilung gewerberechtlich genehmigter Tätigkeiten an diesem Standort als alleinige Grundlage der Bescheid des Bürgermeisters vom 21. November 1963 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Vertreterin in der am 3. Juni 1992 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Verhandlung angegeben, seine im bisherigen Verfahren gestellten Anträge aufrecht zu halten, er habe auf das Berufungsvorbringen verwiesen und um entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes u. a. aus dem Grund ersucht, daß bereits um entsprechende Betriebsanlagenänderungsgenehmigung angesucht worden sei und im übrigen auf Grund der Vertragsauflösung betreffend das gegenständliche Mietobjekt es zu derartigen Vorkommnissen, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen seien, in Zukunft nicht mehr kommen könne.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, daß er die ihm zur Last gelegten Ablagerungen keinesfalls ständig auf dem in Frage kommenden Grundstück durchgeführt hätte und somit eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 1 GewO 1973 nicht gegeben sein könne, werde ausgeführt, daß die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit jedenfalls von der Art und Zweckbestimmung der Tätigkeit selbst abhängig sei (siehe hiezu das Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9183/A). Jedenfalls könne im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff Regelmäßigkeit gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1973 dahin gehend verstanden werden, daß sogar eine einmalige Tätigkeit als "regelmäßig" bezeichnet werden könne, wenn aus dieser auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne. Bei der Vornahme von Ablagerungen wie im gegenständlichen Fall - Altreifen, Paletten, Autowracks, div. Gerümpel - während eines Zeitraumes, wie im Spruch dieses Bescheides konkretisiert dargestellt, könne jedenfalls davon ausgegangen werden, daß "Regelmäßigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1973 vorliege. Des weiteren könne auf Grund der Dauer dieser vorgenommenen Lagerungen, selbst wenn Teile davon nicht vom Beschwerdeführer stammen sollten, davon ausgegangen werden, daß diese zu dem Zweck erfolgt seien, über längere Zeit, wenn auch nicht ständig, auf dem Grundstück zu deponieren. Selbst eine Lagerung über einen "ganz kurzen Zeitraum", wie vom Beschwerdeführer behauptet, begründe bereits Regelmäßigkeit im Sinne der bereits zitierten Bestimmung der Gewerbeordnung 1973. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach eine Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage seiner Ansicht nach deshalb nicht bestehe, da nicht nachvollziehbar wäre, daß für die Nachbarn die Gefahr eines Brandes gegeben sei, gehe ins Leere, weil im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst eine konkrete Gefährdung, sondern bereits eine abstrakte Gefährdung, Belästigung etc., also die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinne der zitierten Vorschrift verursachen zu können, für die Bewirkung der Genehmigungspflicht genüge. Auf die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides dahin gehend, ob die Änderung einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig sei, werde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der G-Gesellschaft m.b.H. treffe die verwaltunsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegten Tätigkeiten. Es wäre somit in seinem Verantwortungsbereich gelegen, sich einerseits vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten bzw. andererseits einen Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde einzubringen und einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken. Die Einbringung eines Betriebsanlagengenehmigungsantrages - obwohl dies nach Ansicht des Beschwerdeführers in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht notwendig gewesen wäre - könne keinesfalls die dem Beschwerdeführer angelasteten Tätigkeiten exkulpieren.

Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß, wie sich im Zuge des durchgeführten Verfahrens ergeben habe, das über Antrag eingeleitete Betriebsanlagengenehmigungsänderungsverfahren keineswegs abgeschlossen, ja nicht einmal in das Stadium der nach den gewerberechtlichen Vorschriften durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangt sei. Der Umstand, daß vom Zeitpunkt der Antragstellung (19. März 1991) bis zur Mitteilung durch die Gewerbebehörde erster Instanz

(31. März 1992) bei dieser keine entsprechenden Projektsunterlagen im Sinne des § 353 GewO 1973 vorgelegt worden seien, lasse den Schluß zu, daß es dem Beschwerdeführer an der tatsächlichen Absicht, eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu erwirken, mangle. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, daß einzige genehmigungspflichtige Grundlage der gewerberechtliche Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters vom 21. November 1963 sei. Da diesem bezüglich der vom Berufungswerber vorgenommenen Ablagerungen nichts zu entnehmen sei und diese Lagerungen auf Grund der bereits zitierten Judikatur zu den Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 bzw. 81 GewO 1973 änderungsgenehmigungspflichtige Maßnahmen darstellten, seien diese in dem im Spruch erläuterten Ausmaß bzw. umschriebenen Zeitrahmen dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, er habe von Anfang an beantragt, einen Ortsaugenschein durchzuführen sowie Sachverständige aus dem Umweltfach beizuziehen. Dies sei seitens beider Instanzen nicht geschehen. Hiedurch hätte geklärt werden können, ob tatsächlich durch den Beschwerdeführer Gegenstände gelagert würden, und ob diese geeignet seien, jene Belästigungen herbeiführen zu können, welche auch die Änderung der - vorhandenen - Betriebsanlagengenehmigung erfordern würden.

Weiters hätte hiedurch geklärt werden können, daß die - kurzfristig - gelagerten Materialien bereits längst beseitigt worden seien, was für den rechtlichen Begriff der Regelmäßigkeit wesentlich sei. Das Verfahren leide daher an einem Mangel.

Wie aus dem Akt ersichtlich, habe für die gegenständliche Liegenschaft eine Betriebsanlagengenehmigung für eine Servicestation bzw. ein Tankstellengebäude mit Servicebetrieb und den dazugehörigen Abstellflächen bestanden. In rechtlicher Hinsicht stelle es wohl keine Frage dar, daß eine derartige Betriebsanlagengenehmigung viel umfassender sei, als lediglich eine solche, welche von der Behörde beider Instanzen vom Beschwerdeführer gefordert worden sei. Fest stehe, daß zumindest die Betriebsanlagengenehmigung für die Servicestation nach wie vor aufrecht sei. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Gefährdung oder Beeinträchtigung sei nie gegeben gewesen. Abgesehen davon, daß diverse Anrainer oder Vorbeifahrende immer wieder Gegenstände, ja sogar Autowracks auf der Liegenschaft abgelagert hätten und der Beschwerdeführer immer wieder kontrollieren habe müssen, ob wieder etwas wegzuführen sei, habe der Beschwerdeführer selbst lediglich einmal Reifen und zwei oder drei Autos dort gelagert. Wie im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, bestehe nur dann bei einmaliger Lagerung Regelmäßigkeit, wenn Wiederholungsgefahr anzunehmen sei.

Aus dem gegenständlichen Sachverhalt sei jedoch in keinerlei Hinsicht ersichtlich, weshalb Wiederholungsgefahr angenommen werden könnte. Es gehe wohl nicht an, aus einer einmaligen Vornahme sofort auf Regelmäßigkeit zu schließen, wenn eine Rechtsprechung bestehe, die einen solchen Schluß nur dann zulasse, wenn sich diese Wiederholungsgefahr auch irgendwie vermuten lasse. Diese Wiederholungsgefahr habe jedoch von den Behörden beider Instanzen nicht begründet werden können. Hinzu komme noch, daß, wie ausgeführt, die Möglichkeit einer Gefahr, die über die bestehende Betriebsanlagengenehmigung hinausgehe, nicht gegeben sei. Auch hier stelle zwar die Rechtsprechung klar, daß es reiche, wenn Belästigungen nicht auszuschließen seien, doch müsse auch dieser Nichtausschluß begründet werden können. Auch dies sei in keiner Form erfolgt. In rechtlicher Hinsicht leide daher der Bescheid an wesentlichen Mängeln. Die Bestimmungen über die Betriebsanlagengenehmigung seien unrichtig ausgelegt worden. Im angefochtenen Bescheid werde zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit einer Feststellung über die Notwendigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung bestehe, doch sei dies seitens des Beschwerdeführers, da dieser längst nicht mehr Pächter der Liegenschaft sei, rationellerweise nicht mehr durchgeführt worden. Es müsse daher im Hinblick auf dieses Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden, ob eine solche Änderung der Betriebsanlagengenehmigung, wie von der Behörde verlangt, tatsächlich gerechtfertigt sei.

Abgesehen davon, daß auch im Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel zugunsten des Beschuldigten entschieden werden müsse, deuteten zahlreiche Momente darauf hin, daß weder von der Regelmäßigkeit noch von der Gefährdung her eine Änderung erforderlich sei. Zumindest jedoch hätten beide Behörden eine gegenteilige Begründung, abgesehen von der Zitierung von Verwaltungsgerichtshofrechtsprechung, nicht liefern können. Wenn Rechtsprechung als Begründung herangezogen werde, müsse auch begründet werden, weshalb diese Rechtsprechung auf den konkreten Fall anwendbar sei. Es sei nochmals darauf verwiesen, daß eine Betriebsanlagengenehmigung für eine Servicestation bestehe, welche sicherlich jene Erwägungen abdecke, die im angefochtenen Bescheid getroffen würden. Mit jener Begründung, die im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, würde praktisch jede Handlung oder Unterlassung eines jeden Bürgers unter Betriebsanlagenpflicht gestellt werden können, ohne daß die Verwaltungsbehörde verpflichtet wäre, auch zu begründen, weshalb sie behördliche Maßnahmen setze. Dies sei sicher nicht im Sinne des Rechtsstaates bzw. von dessen Bürgern.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. ...

Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, ob von dieser tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 3, 4 und 5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 91/04/0248).

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltene Feststellung über den Betrieb des gegenständlichen Lagerplatzes in der Zeit vom 9. Jänner 1991 bis zum 19. April 1991 findet im Hinblick auf die Ergebnisse der Erhebungen des Magistrates der Landeshauptstadt Graz in der Aktenlage Deckung. Darin, daß die belangte Behörde diese in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses näher dargestellten Erhebungsergebnisse dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, ist auch unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und auf das in der Verhandlung vom 3. Juni 1992 für den Beschwerdeführer erstattete Vorbringen kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte.

Wegen des mit dem 19. April 1991 (Zeitpunkt der Unterfertigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses) festgestellten Endes der Tatzeit wäre im Zuge des darauf folgenden Berufungsverfahrens die Durchführung eines Ortsaugenscheins als Beweismittel mangels Relevanz in Ansehung der Feststellung der für die Erledigung der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache allein maßgebenden Verhältnisse, wie sie während der Tatzeit bestanden hatten, nicht in Betracht gekommen. Im Unterbleiben eines Ortsaugenscheines ist kein Verfahrensmangel zu erblicken.

Dafür, daß die im Schuldspruch (Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG) festgestellte Lagerung in tatsächlicher Hinsicht Drittpersonen zuzurechnen sei, ergaben sich im Verwaltungsstrafverfahren keine Anhaltspunkte; daß dies für Teile der Lagerung zugetroffen haben könnte, wurde im angefochtenen Bescheid eingeräumt. In dieser Hinsicht vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, daß es sich beim festgestellten Betrieb des Lagerplatzes um eine gewerbliche Tätigkeit der G-Gesellschaft m.b.H. handelte, für welche der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich war.

In der Verhandlung am 3. Juni 1992 wurden die Genehmigungsbescheide vom Jahre 1963 erörtert (Seite 4 f der Verhandlungsschrift). Diese Erörterung führte zu dem Ergebnis, daß sich aus dem noch dem Rechtsbestand angehörenden Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters vom 21. November 1963 ergebe, daß eine Genehmigung zur Lagerung von Autowracks, Altreifen, Holz und diversen anderen Gegenständen damit nicht ausgesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang wurde protokolliert, daß hiezu keine Parteienäußerung erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht insofern verletzt worden wäre, als die belangte Behörde davon ausging, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Betrieb des Lagerplatzes durch die vorhandene Betriebsanlagengenehmigung nicht gedeckt gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde die bereits im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses angeführten Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht als konkret möglich in Betracht ziehen hätte dürfen. Um im Einzelfall die Frage beurteilen zu können, ob Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 auszuschließen sind oder nicht, hat die Behörde die Schutzbedürftigkeit der Nachbarn in der Umgebung der Betriebsanlage abzuschätzen. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren traten keine Umstände zutage, denen zufolge im gegebenen Zusammenhang die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer zeigt in Ansehung der möglichen Auswirkungen der ihm zur Last gelegten Verwendung der Betriebsanlage zu Lagerzwecken in der vorliegenden Beschwerde keine Umstände auf, denen zufolge die belangte Behörde davon ausgehen hätte müssen, "daß ... die Möglichkeit einer Gefahr, die über die bestehende Betriebsanlagengenehmigung hinausgeht, nicht gegeben ist".

Mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung über die vom 9. Jänner 1991 bis zum 19. April 1991 fortdauernde Tatzeit wurde für den vorliegenden Fall die Erfüllung des für eine gewerbliche Tätigkeit in einer gewerblichen Betriebsanlage vorgesehenen Merkmals der Regelmäßigkeit im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und somit auch des betreffenden Merkmals im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1973 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0262) hinlänglich dargestellt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040221.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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