TE Vwgh Beschluss 1993/4/27 93/08/0014

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Mitteilung gem Präs 1031-600/87

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. September 1992, Zl. VII/2-5301/1992, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten,

Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von S 750,-- vorgeschrieben. Nach der Bescheidbegründung beginne die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit dem Ersten des nachfolgenden Kalendermonates. Die Meldungen für den im April 1992 vom Beschwerdeführer fallweise beschäftigten Dienstnehmer M wären, weil der 1. Mai ein Feiertag sei, noch rechtzeitig gewesen, wenn sie am 4. Mai 1992 erfolgt wären. Sie seien aber erst am 8. Mai 1992 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt. Deshalb sei dem Grunde nach und - aus näheren, im Beschwerdefall aber nicht relevanten Gründen auch der Höhe nach - von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu Recht ein Beitragszuschlag von S 750,-- vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1992, B 1675/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seinem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde unter anderem 1.) durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), 2.) durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und durch ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu ergänzen, erstatteten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus:

"ad 1)

Ich fühle mich in dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt und zwar deshalb, wei der Bescheid vom 8. 9. 1992 vom Amt der NÖ Landesregierung einen Ermessensmißbrauch des Bundesgesetzes (hier ist es insbesondere die Norm des § 113 Abs. 1 ASVG) darstellt.

ad 2)

Ich stütze meine Behauptung der Rechtswidrigkeit auf folgende

Gründe:

Ungleichheit bei der Vollziehung von Bundesgesetzen (ASVG-Beitragseinhebungen und Form- und Meldebestimmungen) und bei der Behandlung von Unternehmern der gleichen Berufsgruppe (Baunebengewerbe, Dachdecker und Spenglerei), Vergleich Kopie Salzburger Gebietskrankenkasse (Fristen 20 Tage und länger). ad 3)

Ich stelle folgendes Begehren:

Es möge der hohe Verwaltungsgerichtshof meinem Begehren nach Stornierung/Aufhebung solcher reinen Formbestimmungen, die es Unternehmen des Baunebengewerbes unmöglich machen, gesetzliche Feiertage abzuhalten, da sie statt dessen Lohnverrechnung unter Termindruck zu erledigen haben, stattgeben.

Ich gebe hier zu bedenken, daß die Einführung eines einheitlichen monatlichen Haupttermines für monatliche Abrechnungen und Meldevorschriften anzustreben ist, sodaß es in Zukunft nicht vor dem 10. eines jeden Monats zu einer auf mehrere Tage verteilten wiederholten Beschäftigung für die Erledigung der Erhebung von Daten und Grundlagen und Beiträgen der Lohnverrechnung für ein- und dieselbe Behörde zu kommen hat."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.

Nach dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung bezeichneten Beschwerdepunkt (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) in Verbindung mit den angeführten Beschwerdegründen (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und dem Beschwerdeantrag (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof einzig und allein die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Denn er fühlt sich nach der Beschwerdeergänzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deshalb verletzt, weil der angefochtene Bescheid einen Ermessensmißbrauch des ASVG, insbesondere des § 113 Abs. 1 ASVG, darstelle, den er, wie sich aus den Beschwerdegründen und dem Beschwerdeantrag klar ergibt, nur darin erblickt, daß nicht idente Form- und Meldebestimmungen für Unternehmer der gleichen Berufsgruppe in den Rechtsvorschriften vorgesehen seien. Zur Behandlung einer Beschwerde, die nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0107, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080014.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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