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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des P in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Februar 1993, Zl. Senat-BN-91-122, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer einer zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt im Gemeindegebiet von H, auf der Gemeindestraße vor dem Haus N Nr. 7, begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Das Vorbringen in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde läßt nicht erkennen, daß die Entscheidung darüber von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Denn die belangte Behörde ist weder bei Umschreibung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. z.B. das
hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A), noch steht ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei zu Recht zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden, im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1985, Zl. 85/03/0136).
Da überdies weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0019 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020073.X00Im RIS seit
12.06.2001