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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des G in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 1992, Zl. UVS-03/16/01973/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den oben genannten Berufungsbescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 93/02/0007 Beschwerde, welche am 12. Dezember 1993 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.
Gegen denselben Bescheid erhob der Beschwerdeführer zugleich auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 17. März 1993, B 38/93, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In Hinblick auf die Erschöpfung des Beschwerderechtes durch die erstgenannte Beschwerde war die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 450).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020077.X00Im RIS seit
20.11.2000