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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen eines inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangels Fehlen des Begehrens auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die Beschwerde lediglich den Antrag enthält, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge gegeben wird.Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juli 1990, Z I-310.989-FrB/90, wurde über den Beschwerdeführer G S die vorläufige Verwahrung zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung (Schubhaft) gemäß §5 Abs1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. 75/1954, verhängt. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wies mit Bescheid vom 12. September 1990, Z SD 486/90, die dagegen gerichtete Berufung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach §87 Abs1 VerfGG 1953 hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 (1. Satz) B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VerfGG 1953.
Die Beschwerde enthält kein Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur den Antrag, "den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahin abzuändern, daß
... (der) Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion
Wien ... Folge gegeben wird."
Das Fehlen eines solchen notwendigen Beschwerdeelementes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, 11583/1987; VfGH 24.9.1990 B1521/89) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der eine Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zuläßt.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1162.1990Dokumentnummer
JFT_10098874_90B01162_2_00