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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des G in W gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. November 1992, Zl. UVS-03/16/01416/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den oben genannten Berufungsbescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 93/02/0008 Beschwerde. Mit Beschluß vom 31. März 1993 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Gegen denselben Berufungsbescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 17. März 1993, B 39/93, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In Hinblick auf den zitierten hg. Beschluß vom 31. März 1993 war die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 410).
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020076.X00Im RIS seit
20.11.2000