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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Abweisung eines Ansuchens auf Teilzahlung gemäß §54b VStG wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt mit seiner von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen Eingabe vom 9. Juli 1990 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing, vom 22. Mai 1990, Z Pst 5592/86, 30/87, mit welchem sein Ansuchen auf Teilzahlung gemäß §54 b VStG abgewiesen wurde.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B826.1990Dokumentnummer
JFT_10098873_90B00826_00