TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/28 93/12/0081

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §5 Abs4;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminister für Finanzen vom 17. Juni 1992, Zl. 58 5300/1-II/15/92, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Als Beamter des Dienststandes war er beim Zoll tätig und bezog für Überstunden, Hausbeschauen und ähnliche Leistungen pro Monat Nebengebühren in der Höhe von durchschnittlich S 25.000,--. Er erwarb hiedurch Nebengebührenwerte im Ausmaß von 42.091,354.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 15. April 1992, mit dem festgestellt worden war, dem Beschwerdeführer gebühre zum Ruhegenuß gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. Nr. 458/1971, vom 1. Jänner 1992 an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 6.921,60, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die dem Beschwerdeführer gebührende Nebengebührenzulage hätte auf Grund der Summe der Nebengebührenwerte gemäß § 5 Abs. 2 NGZG S 20.475,20 betragen. Auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 4 NGZG (Ausmaß der Nebengebührenzulage darf 20 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich Teuerungszulage nicht übersteigen) in Verbindung mit der rechtskräftig festgestellten Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gebühre dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage im Ausmaß von S 6.921,60. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, er erhalte keine adäquate Leistung für die eingezahlten Pensionsbeiträge, die er ohne Begrenzung für die von ihm bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren habe leisten müssen, während § 5 Abs. 4 NGZG eine Grenze für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß festsetze, wies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 22 GG 1957 hin: Die dort normierte Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen diene lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes, vermittle aber dem Beitragspflichtigen für sich allein weder einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe noch einen Ruhegenußanspruch überhaupt (VfSlg. 7453/1974). Dies gelte auch für § 3 Abs. 1 NGZG. § 5 Abs. 4 NGZG verstoße weder gegen Art. 5 StGG - das Recht auf Unverletztlichkeit des Eigentums schütze nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur Privatrechte, nicht aber Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Regelungen - noch gegen den Gleichheitssatz, gelte er doch für alle Beamte. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs. 4 NGZG werde zutreffend ausgeführt, daß "es grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhegenuß zuzüglich der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß den ruhegenußfähigen Monatsbezug (nach § 5 des Pensionsgesetzes 1965) übersteigen würde."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit der Begründung, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Norm (§ 5 Abs. 4 NGZG). § 5 Abs. 4 leg. cit. verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz: Der Beschwerdeführer verkenne zwar nicht, daß die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes diene, dem Beitragspflichtigen für sich allein aber keinen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe vermittle. Nicht jeder als Pensionsbeitrag eingezahlter Schilling müsse zu einer Pensionsleistung in einer dazu proportionalen Höhe führen. Der zwischen der Höhe des Ruhebezuges und jener der insgesamt geleisteten Pensionsbeiträge bestehende Zusammenhang dürfe jedoch nur aus verfassungsrechtlich gerechtfertigten Gründen unterbrochen werden. Es sei aber keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, daß der aktive Beamte von seinen Nebengebühren zu 100 % Pensionsbeiträge zahlen müsse, er aber zu seiner Pension nur eine Nebengebührenzulage erhalte, die mit 20 % des ruhgenußfähigen Monatsbezuges begrenzt sei. Das in den Erläuternden Bemerkungen zum NGZG angeführte Motiv für die Begrenzungsbestimmung des § 5 Abs. 4 benachteilige evident unsachlich den im Aktivstand fleißigen Beamten. In seinem Fall führe dies dazu, daß ihm beinahe zwei Drittel an Pensionsleistung aus dem Titel der Nebengebühren gekürzt werde.

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 942/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 11998/1989; vgl. auch VfSlg. 8339/1978, 448, und VfSlg. 7453/1974) lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Antragsgemäß wurde jedoch die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er erachtet sich in dem Recht verletzt, zu seiner Pension eine Nebengebührenzulage zu erhalten, die prozentuell dem Ausmaß seiner Beitragszahlung entspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, hat der Beamte von den anspruchsbegründenden Nebengebühren des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten (Satz 1).

Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhegenußbezuges (Abs. 2 dieser Bestimmung).

Nach § 5 Abs. 4 NGZG darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß jeweils 20 v.H. des ruhgenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

Soweit der Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde die Auffassung vertritt, bei einer verfassungskonformen Anwendung des NGZG hätte die Begrenzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß mit 20 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges außer Betracht zu bleiben, ist im zu erwidern, daß der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 4 NGZG keinen Raum für eine derartige Auslegung zuläßt.

Der Schwerpunkt der übrigen Beschwerde liegt in der Darlegung der Gründe, weshalb der Beschwerdeführer § 5 Abs. 4 NGZG als verfassungswidrig erachtet. Entgegen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beruht der Beschwerdepunkt und die ergänzte Beschwerde auf der Vorstellung des Versicherungsprinzips, bei dem sich die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung (Verhältnis zwischen der Prämienleistung des Versicherten zur möglichen Versicherungsleistung) in voller Schärfe stellt. Dies gilt jedoch nicht für ein System, in dem der Pensionsbeitrag (hier nach § 3 Abs. 1 NGZG) als pauschalierter Kostenbeitrag zum allgemeinen Pensionsaufwand vorgesehen ist, wie dies beim öffentlichen Dienstverhältnis (derzeit) der Fall ist. Es liegt im Rahmen des dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Spielraumes zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken. Diesen rechtsgestalterischen Spielraum hat der einfache Gesetzgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 NGZG - insbesondere auch bei einer der Regelung zugrundeliegenden Durschnittsbetrachtung - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht überschritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Hinblick auf die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes angeführte Judikatur aus der Sicht des Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 4 NGZG.

Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120081.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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