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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Juli 1992, Zl. UVS-03/12/00597/92, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zur näher umschriebenen Tatzeit am bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1.) sich geweigert zu haben, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und 2.) das Kfz gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 und zu 2) nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Die gleichzeitig verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen weiterer Verwaltungsübertretungen ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Gegen den verurteilenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte aus der Aussage des von ihr vernommenen Zeugen nicht den Schluß ziehen dürfen, es seien beim Beschwerdeführer zur Tatzeit Alkoholisierungssymptome vorgelegen, vermag er damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil er selbst in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Juli 1992 angab, sich anläßlich der gegenständlichen Anhaltung bewußt gewesen zu sein, das Fahrzeug nicht selbst wegstellen zu dürfen, weil er etwas getrunken gehabt habe. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde eingeräumten eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag daher der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen. Bei dieser Lage der Ermittlungsergebnisse bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, auch den zweiten bei der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer intervenierenden Sicherheitswachebeamten als Zeugen zu vernehmen, zumal dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt worden war.
Der Beschwerdeführer verkennt auch die Rechtslage, wenn er meint, er wäre berechtigt gewesen, die Atemluftprobe zu verweigern, weil kein Grund für seine Anhaltung vorgelegen sei und sich die gegen ihn geführte Amtshandlung daher als Schikane dargestellt habe. Denn nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle berechtigt.
Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Der Beschwerdeführer verkennt daher die Rechtslage, wenn er meint, entscheidend für seine Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zur Tatzeit auf Grund einer polnischen Lenkerberechtigung sei, seit wann er diese Lenkerberechtigung in Österreich benützt habe. Daß er aber zur Tatzeit - wie von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt - seit mehr als einem Jahr in Österreich einen Wohnsitz hatte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist es schließlich für das vorliegenden Verfahren bedeutungslos, ob dem Beschwerdeführer zur Tatzeit bekannt war, daß der von ihm vorgewiesene polnische Führerschein ein Falsifikat war oder nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020344.X00Im RIS seit
12.06.2001