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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §102 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des K, derzeit im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Oktober 1992, Zl. UVS-03/12/00857/92, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws Übertretungen nach § 52 Z. 15 und nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 sowie nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 begangen zu haben, weshalb über ihn Geldstrafen von S 500,--, S 800,-- und S 400,-- verhängt wurden.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe jeweils nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Denn die zunächst vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage nach den Anforderungen an den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt (vgl. die hg. Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A). Daß die belangte Behörde von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat aber auch im Falle der Übertretung nach § 52 Z. 15 StVO 1960 die Frage der verletzten Norm (§ 44a Z. 2 VStG) im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0174).
Im übrigen macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel geltend, mit denen ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang stehen.
Da der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm in § 33a VwGG eingeräumten Ermessen der Ablehnung der Beschwerde Gebrauch macht, erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020065.X00Im RIS seit
12.06.2001