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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 1992, Zl. VerkR-15.431/1-1992/Kof, betreffend Vollstreckung von Verwaltungsstrafen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 1991 war der Beschwerdeführer einer am 11. April 1989 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 1991 zugestellt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1991 abgewiesen worden.
Am 22. April 1992 beantragte der Beschwerdeführer "die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Vollstreckungsverjährung".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 1992 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluß vom 22. März 1993, B 62/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte zwar die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt und eine solche kam angesichts des rechtskräftigen Abschlusses des Verwaltungsstrafverfahrens mit Erlassung des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 1991 nicht mehr in Betracht (da die vom Beschwerdeführer begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgt ist). Sein Vorbringen läßt aber erkennen, daß er mit seinem Antrag vom 22. April 1992 bezweckte, daß die wegen der Übertretung vom 11. April 1989 verhängten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) nicht mehr vollstreckt werden.
Es kann nun dahinstehen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides dieses Inhaltes hatte oder ob die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Strafbescheides im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen wäre, sodaß der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 1992 als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Auch in diesem Fall wäre der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene negative Sachentscheidung über seinen Antrag in keinem Recht verletzt, weil in dem Bescheid zutreffend die Auffassung vertreten wird, daß die Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten ist: Nach dem zweiten Satz des § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen. Nach Art. II Abs. 1 der VStG-Novelle 1987 trat § 31 Abs. 3 in der zitierten Fassung mit 1. Jänner 1988 in Kraft; diese Fassung floß in die Wiederverlautbarung als Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 92/1991, ein. Nach Art. II Abs. 2 der VStG-Novelle 1987 ist die neue Fassung auf nach dem 1. Jänner 1988 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Von einer rückwirkenden Anwendung auf das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren kann daher keine Rede sein. Die belangte Behörde hat vielmehr § 31 Abs. 3 VStG richtig ausgelegt. Vollstreckungsverjährung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keineswegs eingetreten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020068.X00Im RIS seit
20.11.2000