TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/28 92/12/0101

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der H in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. März 1992, Zl. 829/3-III 7/92, betreffend Entfall der Bezüge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war ein Landesgericht, in dem sie als Leiterin einer Geschäftsabteilung (Hauptverhandlungssachen in der Jugendstraf- und Medienabteilung) tätig war.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 30. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, seit 18. Dezember 1989 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben zu sein und hiedurch gegen die ihr als Beamtin obliegenden Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen sowie Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 wurde über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 11. September 1992 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beschwerdeführerin schuldig sei, seit 12. März 1990, mit Ausnahme des Zeitraumes vom 7. Jänner 1991 bis zum 17. Februar 1991, ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben zu sein.

Gegen dieses letztinstanzliche Disziplinarerkenntnis ist keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Das Oberlandesgericht stellte mit Bescheid vom 6. März 1991 fest, daß die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst seit 18. Februar 1991 als nicht gerechtfertigt gelte (§§ 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979). Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entfielen daher ab 18. Februar 1991 die Bezüge der Beschwerdeführerin für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit. In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin sei seit 18. Dezember 1989 vom Dienst abwesend und habe seither den Dienst nicht mehr angetreten. Die Beschwerdeführerin habe zur Rechtfertigung ihrer Abwesenheit Bestätigungen verschiedener Ärzte vorgelegt, aus welchen hervorgehe, daß sie an akuter Lumbo-Ischialgie, Hysterektomie, Vertigo, lab. Hypertonus und einem Schwächezustand leide. Auf Grund des am 12. März 1990 erstellten amtsärztlichen Gutachtens sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabil, sie durchaus einsetzbar und arbeitsfähig. Die von der Behörde bestellten Sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt, daß zwar auf Grund bestehender Leidenszustände und verschiedener Beschwerden, die als Ausdruck von Zivilisationsschäden bei vielen Menschen fallweise auftreten, mit gelegentlichen Krankenständen, die über das Jahr verteilt mit drei bis vier Wochen zu prognostizieren seien, zu rechnen sei, die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich einsetzbar sei und auch die volle Dienstfähigkeit für eine Tätigkeit bei Gericht als Fachbeamtin vorliege. Die Beschwerdeführerin habe den Dienst auch in weiterer Folge nicht angetreten und zur Rechtfertigung eine privatärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der nur hervorgehe, daß sie in Behandlung stehe und ab 9. Februar 1991 auf unbestimmte Zeit an der Dienstleistung verhindert sei. Der von der Behörde neuerlich beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß zwar eine am 5. Jänner 1991 erlittene Zerrung des rechten Handgelenkes einen Gipsverband erforderlich mache und daher auch ein Krankenstand bis Mitte Februar 1991 gerechtfertigt gewesen sei, die am 6. Februar 1991 ausgestellte ärztliche Bescheinigung aber keine Diagnose enthalte und ein weiterer Krankenstand ab Mitte Februar als unbegründet erachtet werde. Die Beschwerdeführerin stehe einer Arbeitsaufnahme ablehnend gegenüber und dränge mit allen Mitteln in den Ruhestand. Auf Grund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen könne die von der Beschwerdeführerin vorgelegte und vom Facharzt Dr. A am 6. Februar 1991 ausgestellte Bescheinigung nicht mehr als ausreichend zur Rechtfertigung der Dienstesabwesenheit der Beschwerdeführerin ab 18. Februar 1991 anerkannt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird festgestellt, die am 5. Juni 1942 geborene Beschwerdeführerin sei am 1. Juni 1960 als Vertragsbedienstete in den Justizdienst eingetreten und am 26. Juni 1968 zur Beamtin der Verwendungsgruppe D ernannt, mit 1. Juni 1975 in die Verwendungsgruppe C überstellt und mit 1. Juli 1984 auf eine Planstelle der Dienstklasse IV befördert worden. Seit 1. Oktober 1977 sei sie als Leiterin einer Geschäftsabteilung (HV-Abteilung für Jugendstrafsachen) beim Landesgericht tätig. In den Jahren 1988 und 1989 hätten sich bei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst gehäuft. Seit 18. Dezember 1989 verrichte sie keinen Dienst. Laut ärztlicher Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. R vom 19. Dezember 1989 sei die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes zunächst bis 24. Jänner 1990, in einer weiteren Bestätigung bis 11. März 1990 angegeben worden. Weil die Beschwerdeführerin im Jahr 1988 insgesamt 59 Tage und 1989 insgesamt 108 Tage krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen und den ärztlichen Bestätigungen kein Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen sei, ob die seit 18. Dezember 1989 andauernde Erkrankung eine Dienstunfähigkeit bedinge, habe die Behörde erster Instanz beim Magistrat die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlaßt. Vor Einlangen des Gutachtens habe die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des genannten Facharztes für Innere Medizin vom 12. März 1990 vorgelegt, mit der die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes bis 19. April 1990 angegeben worden sei. Im Gutachten vom 12. März 1990 habe der Amtsarzt bei der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einen Zustand nach akutem Erschöpfungssyndrom festgestellt, ihren Zustand aber als stabil bezeichnet und ausgeführt, daß sie unter günstigen Verhältnissen wieder durchaus einsetzbar sei. Die Beschwerdeführerin sei am 26. März 1990 zum Dienstantritt aufgefordert worden und habe hierauf am 30. März 1990 eine Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. A vom 27. März 1990 vorgelegt, derzufolge die Beschwerdeführerin wegen akuter Lumboischialgie seit 26. März 1990 in Behandlung stehe und auf unbestimmte Zeit verhindert sei, ihren Dienst zu versehen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des genannten Facharztes vom 21. Juni 1990 vorgelegt, mit welcher wieder eine Dienstunfähigkeit auf unbestimmte Zeit attestiert worden sei. Die Behörde erster Instanz habe am 13. August 1990 den Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. E mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 27. September 1990 zum Ergebnis gelangt, daß vom neurologisch-psychiatrischen Standpunkt eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Gerichtsbeamtin nicht begründet werden könne. Wohl seien auf Grund des Befundes des Instituts für Computertomographie krankhafte Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festzustellen, die auch spondylogene Beschwerden rechtfertigten. Diesbezüglich sei die weitere Beurteilung von einem Facharzt für Orthopädie vorzunehmen. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. P sei in seinem Gutachten vom 7. Dezember 1990 zum Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin an degenerativen Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule sowie an rezidivierenden Lumbalgien und Ischialgien leide. Diese Beschwerden würden zu gelegentlichen Krankenständen führen (etwa drei bis vier Wochen im Jahr), eine Dienst- und Erwerbsunfähigkeit liege aber nicht vor. Danach sei die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1990 zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert worden, wobei ihr mitgeteilt worden sei, daß eine weitere Dienstabwesenheit als nicht gerechtfertigt angesehen werden müßte. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem ihren Dienst nicht angetreten, sondern habe eine Bestätigung des praktischen Arztes Dr. T vom 17. Dezember 1990 vorgelegt, wonach sie sich wegen verschiedener Leidenszustände in einem Schwächezustand befinde und ca. 6 Wochen an der Dienstleistung verhindert sein werde. Zur neuerlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit sei das Gutachten des Facharztes für Interne Medizin Dr. S vom 7. Jänner 1991 eingeholt worden, wonach bei der Beschwerdeführerin damals eine Neigung zu depressiver Verstimmung sowie wiederkehrenden Schmerzen im Wirbelsäulenbereich bestanden habe, doch habe der Sachverständige die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbeamtin bei Gericht als gegeben angesehen. Am 9. Jänner 1991 habe die Beschwerdeführerin die Bestätigung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. U vom 7. Jänner 1991 vorgelegt, wonach sie wegen einer Prellung der rechten Hand (Anlegung eines Gipsverbandes) für voraussichtlich drei Wochen dienstverhindert gewesen sei. Der Sachverständige Dr. S habe in seiner Stellungnahme vom 14. Jänner 1991 dazu festgestellt, daß die Beschwerdeführerin während des - auf Grund der Prellung des rechten Handgelenkes mit Anlegung eines Gipsverbandes - gegebenen Krankenstandes nicht dienstfähig sei. Am 23. Jänner 1991 habe Dr. U eine neuerliche Bestätigung ausgestellt, wonach der Krankenstand wegen der Prellung des rechten Handgelenks noch weitere zehn bis vierzehn Tage andauern werde. Die Beschwerdeführerin habe aber auch nach Ablauf dieser Frist den Dienst nicht angetreten. Die Dienstbehörde habe hierauf den Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. P mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt, wonach dieser im Gutachten vom 1. März 1991 nach Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung sämtlicher Vorgutachten ausgeführt habe, daß die am 5. Jänner 1991 erlittene Zerrung des rechten Handgelenkes ausgeheilt, ein Krankenstand wegen dieser Verletzung in der Zeit vom 5. Jänner bis ca. Mitte Februar 1991 aber gerechtfertigt gewesen sei. Die von Dr. A am 6. Februar 1991 ausgestellte Krankenstandsbestätigung sei mangels Diagnose nicht verwertbar. Er erachte einen weiteren Krankenstand für unbegründet und halte das im Vorgutachten erstellte Leistungskalkül aufrecht.

Aus der im Rechtsmittelverfahren eingeholten Arbeitsplatzbeschreibung traf die belangte Behörde folgende

Feststellungen:

Aufgaben:

Führung des Hv-Zahlen- und Ns-Registers, sowie folgender

Geschäftsbehelfe:

Geschäftskalender,

Abgangsverzeichnis,

GeoForm 51 und 52,

Verzeichnis der Bewährungshelfer,

Häftlingsverzeichnis,

Verzeichnis der vorbeugenden Maßnahmen,

Verzeichnig der unvollstreckten Strafen.

Konzeptive Vorerledigung im Sinne des § 29 Abs 4 lit h Geo:

Strafaufschubs- und Ratengesuche,

Sachverständigen- und Bewährungshilfebeschlüsse,

Kostenanträge,

Aktenübersendungen,

Vorlageberichte,

Bestellung eines Bewährungshelfers,

Einholung der Jugenderhebungsberichte,

Ausstellung von Besuchsscheinen,

Protokollaranträge vorbereiten.

Einhebung der Kosten-, Geld- und Wertersatzstrafen. Durchführung des Parteienverkehrs im Rahmen der Dienstobliegenheiten der Geschäftsabteilung.

Belastung:

Die Jugendstrafabteilung weist derzeit durchschnittlich pro Monat einen Anfall von 17 Akten auf, der um ca. 30 % unter dem Anfall der anderen Hv-Geschäftsabteilungen liegt und hat einen zu bearbeitenden Aktenumlauf von ca. 35 Akten im Schnitt pro Tag.

Der Zeitaufwand zur Bearbeitung eines Aktes liegt im Schnitt bei 10 Minuten.

Die zu bearbeitenden Akten wiegen durchschnittlich 1 - 1,5 kg und sind vom Schreibtisch auf den Ablagebock oder in das jeweilige Ablagefach (Richter, Schreibabteilung, Aktenlager, Einlaufstelle usw.) zu legen bzw. von dort zur Bearbeitung wegzunehmen.

Die Post und die Akten werden von den Bediensteten der Vollzugsabteilung abgetragen und verteilt.

Die stehende und gehende Tätigkeit des Leiters der Geschäftsabteilung nimmt im Verhältnis zur Gesamtverwendung in der Normaldienstzeit von 37,5 Wochenstunden ca. 20 - 25 % in Anspruch. Die restlichen 75 -80 % der Gesamtverwendung werden in der Regel vom Leiter der Geschäftsabteilung sitzend, können falls erforderlich aber auch stehend, verrichtet werden.

Es läßt sich organisatorisch ohne weiteres einrichten, daß die stehenden und gehenden Arbeiten auf den ganzen Tag aufgeteilt werden.

Eine länger anhaltende sitzende Haltung ist daher nicht erforderlich, zumal die Aufstellung eines Stehpultes in der Geschäftsabteilung möglich ist.

Außerdem kann während der Dienstzeit von 9.30 Uhr bis 10.30 Uhr eine Ruhepause in der Dauer von 15 Minuten und von 11.30 Uhr bis 13.30. Uhr eine halbe Stunde zur Einnahme eines Mittagessens in Anspruch genommen werden.

Besondere Belastungen:

Die hohe Anzahl von Personen jugendlicher Banden (des öfteren bis zu 15 Personen pro Akt) und die Vielzahl der Delikte pro Person erfordern naturgemäß einen erhöhten Zeitaufwand. Auch die Ladung sämtlicher Jugendschöffen und die Führung des Verzeichnisses für Bewährungshelfer, die Einholung von Jugenderhebungen, Mitteilung persönlicher Verhältnisse, Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 und 3 StPO, Verständigung der gesetzlichen Vertreter (ständige Anfragen der Eltern) ist mit erhöhtem Arbeitsmehraufwand verbunden, der allerdings durch den niedrigeren Anfall ausgeglichen wird.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 1991 bezüglich der Arbeitsplatzbeschreibung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß auf die Besonderheiten des Arbeitsplatzes eines Geschäftsabteilungsleiters in Jugendstrafsachen Bedacht genommen worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, daß dieser der Art seiner Tätgkeit nach (Führen der Register, Ausfertigungen der Ladungen, Abwicklung des Parteienverkehrs usw.) keine anderen Tätigkeiten auszuüben habe, wie ein Geschäftsabteilungsleiter in Strafsachen gegen Erwachsene. Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige Universitätsdozent Dr. F, Facharzt für Interne Medizin, habe in seinem Gutachten vom 31. Mai 1991 festgestellt, daß der Beschwerdeführerin die Tätigkeiten als HV-Geschäftsabteilungsleiterin in Jugendstrafsachen voll zumutbar seien. In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten habe die Beschwerdeführerin die Einholung eines neurologischen Fachgutachtens beantragt und ein Attest des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. A vom 3. Juli 1991 vorgelegt, worin dieser den weiteren Fortschritt der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung bescheinige und darauf hinweise, daß mit jährlichen Krankenständen im Ausmaß von mindestens acht Wochen einschließlich kurzer Therapien zu rechnen sei. In der Folge sei Dr. E neuerlich als Sachverständiger mit Befundaufnahme und Gutachtenserstattung beauftragt worden. Dieser Sachverständige habe den Befund des Institutes für Computertomographie vom 9. September 1991 sowie einen radiologischen Befund des Facharztes für Radiologie Dr. L vom gleichen Tag eingeholt und komme in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 12. Dezember 1991 unter Berücksichtigung aller Befunde und eingeholten Gutachten zum Ergebnis, daß der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein solcher sei, daß die Wahrnehmung der Aufgaben einer HV-Geschäftsabteilungsleiterin in Jugendstrafsachen möglich sei. Insbesondere bedinge die degenerative Wirbelsäulenveränderung mangels erheblicher klinischer Reiz- und Ausfallerscheinungen und neurologischer Symptomatik keine Arbeits-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeit. Auf Grund der Veränderungen an der Wirbelsäule ließen sich zwar zeitweise auftretende Kreuzschmerzen, jedoch keine solchen Schmerzzustände objektivieren, denen zufolge nicht mehr einfachen und täglich sich wiederholenden Lebensgepflogenheiten nachgegangen werden könnte. Da der Sachverständige auch für den Bereich "Neurologie" des Fachgebietes "Nerven- und Geisteskrankheiten" in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes erstellte Liste der Sachverständigen eingetragen sei und sein Gutachten auch als "neurologischpsychiatrisches Sachverständigengutachten" bezeichnet sei, habe es der von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht bedurft. Die Sachverständigengutachten seien übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, daß eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welches der Beschwerdeführerin nicht erlaube, den Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nachzukommen, nicht gegeben sei. Befunde und Gutachten seien widerspruchsfrei und schlüssig begründet. Berücksichtige man die besondere Verpflichtung zur Objektivität und Gewissenhaftigkeit sowie die besondere Verantwortlichkeit des Amtssachverständigen und der beeideten Sachverständigen so könne dem übereinstimmenden Urteil dieser ungeachtet der vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. A der Berufungswerberin erstellten Atteste gefolgt werden. Dr. A behandle die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Mediziner ihrer Wahl. Das besondere Verhältnis zwischen Patientin und behandelten Arzt zeige sich im Wortlaut des als Sachverhaltsdarstellung bezeichneten ärztlichen Attestes vom 19. März 1991, wonach dieser Arzt neurologischerseits bestätigte, daß die Beschwerdeführerin am 6. Februar 1991 AUF GRUND DER ANGEGEBENEN SCHMERZZUSTÄNDE weiterhin als arbeitsunfähig betrachtet worden sei. Da die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz ab 18. Februar 1991 nicht durch eine auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführende Dienstunfähigkeit gerechtfertigt sei, sei der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird geltend gemacht: "Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem Recht auf Beschwerde-, schmerzfrei- und ohne die Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit hervorrufende Dienstleistung, sowie auf vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes verletzt."

Der so von der Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeführte Beschwerdepunkt ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11.283/A). Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt aber entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).

Durch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der ungerechtfertigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst ab einem bestimmten Tag kann eine Rechtsverletzung in dem im Beschwerdepunkt genannten RECHT AUF DIENSTLEISTUNG nicht eingetreten sein. Auch der bescheidmäßig ausgesprochene Entfall der Bezüge wird vom Beschwerdepunkt nicht erfaßt. Es verbleibt demnach die Verfahrensrüge, soweit im Beschwerdepunkt eine Verletzung des Rechtes auf vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wird.

Relevante Verfahrensmängel vermag die Beschwerde aber nicht aufzuzeigen und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Heranziehung von Gutachten, welche schon längere Zeit vorher erstattet worden sind, vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen, zumal dieser Umstand durch die Verfahrensdauer begründet ist und im Verfahren vor der belangten Behörde neue Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, die auf der Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse zu erstatten waren.

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mangel, sie habe ein Fakultätsgutachten einer Universität beantragt, vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen, weil kein Anspruch auf die Einholung eines derartigen Gutachtens nach den Verfahrensvorschriften gegeben ist.

Mit der Qualifikation des Sachverständigen Dr. E hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und unbestritten festgestellt, daß seine Qulifikation auch für das Fachgebiet der Neurologie auf Grund des Bestellungsaktes und des erstatteten Gutachtens ausgewiesen ist.

Aber auch soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 14. Februar 1992 zur Beschreibung des Arbeitsplatzes verweist, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht feststellbar. Die Arbeitsplatzbeschreibung erfaßt ihrem Wesen nach die Qualität der von der Beschwerdeführerin zu verrichtenden Tätigkeiten und sagt über die Quantität nichts aus, was gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht. Die belangte Behörde hat weder festgestellt, daß es im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderlich sei, ihr Pausen von drei Stunden täglich zu ermöglichen, noch ergibt sich eine Notwendigkeit für derart lange Arbeitsunterbrechungen aus den Gutachten der Sachverständigen.

Soweit die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht, ist sie auf die Ausführungen zum Beschwerdepunkt zu verweisen, doch kann im übrigen auf ihren rechtlichen Einwand, gemäß § 14 BDG 1979 hätte sie in den Ruhestand versetzt werden müssen, unter Hinweis auf den Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 jedenfalls die Dienstunfähigkeit voraussetzt, erwidert werden, dieser Einwand hätte selbst im Falle wirksamer Erhebung der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen. Steht doch im Beschwerdefall auf Grund der in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse fest, daß die Beschwerdeführerin dienstfähig war.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120101.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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