Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/12/0153Betreff
Der VwGH hat über die Beschwerden des Mag. H in K, vertr durch Dr. S, RA in K, jeweils gegen Spruchabschnitt 2
1. des Bescheides des BM für Unterricht, Kunst und Sport vom 19.6.1989, Zl. 155.095/11-I/14a/89, betr Vorschreibung der anteiligen Vertretungskosten (Zeitraum: 14.9.1987 bis 28.2.1989) nach § 8 Abs. 3 des Bundes-Lehrverpflichtungsgesetzes und 2. des Bescheides des BM für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juni 1989, Zl. 155.095/12-I/14a/89, betr Vorschreibung der anteiligen Vertretungskosten (Zeitraum: 1.3. bis 10.9.1989) nach § 8 Abs. 3 des Bundes-Lehrverpflichtungsgesetzes,
Spruch
zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang ihrer Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.690,-- (insgesamt: S 23.380,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer am Bundesrealgymnasium in XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Jänner 1987 wurde er zum Bürgermeister der Stadtgemeinde gewählt.
Auf sein Ansuchen hin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1987 "im Hinblick auf Ihre Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. für die Dauer des Schuljahres 1987/88 gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, idgF eine Lehrpflichtermäßigung auf 1,91 Werteinheiten der Lehrverpflichtung gegen anteilige Minderung Ihrer Bezüge, höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten, gewährt." Diese als Bescheid bezeichnete Erledigung enthält keine Begründung.
Dem war ein (in den vorgelegten Verwaltungsakten nur teilweise vorhandener) Schriftwechsel zwischen der Stadtgemeinde K. (Schreiben vom 22. Juli 1987), dem Landesschulrat (im folgenden LSR), der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorangegangen. Unter anderem vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, die vom Beschwerdeführer als Bürgermeister bezogene Aufwandsentschädigung zähle zu den Einkünften nach § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Bundeslehrer (BLVG). Eine Lehrpflichtermäßigung für den Beschwerdeführer ohne Ersatz der Vertretungskosten käme nicht in Betracht, da dies eine gesetzlich nicht gedeckte Subventionierung der Stadtgemeinde K. bedeuten würde. Diese Auffassung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vom LSR mit dem Bemerken mitgeteilt, es werde nunmehr sein Ansuchen vom 11. August 1987 um Lehrpflichtermäßigung der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. In dem genannten Ansuchen hatte der Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, es überrasche ihn die Haltung der belangten Behörde, die Zustimmung zur Lehrpflichtermäßigung nur unter der Voraussetzung zu erteilen, daß die für ihn anfallenden Vertretungskosten durch die Stadtgemeinde K. oder durch ihn selbst refundiert werden würden. Damit jedoch die Bestellung seines Vertreters rechtzeitig erfolgen könne, teile er mit, daß er nötigenfalls die Vertretungskosten selbst übernehmen würde. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das zuständige Bundesministerium, das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen auf einer Bezugsminderung in seinem Fall bestünden, obwohl eindeutig öffentliches Interesse vorliege.
Über Ansuchen des Beschwerdeführers vom 4. März 1988 (in einem Begleitschreiben des Landesschulrates an die belangte Behörde ist davon die Rede, der Beschwerdeführer übernehme die Refundierung der Vertretungskosten selbst) gewährte ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. April 1988 (mit derselben Formulierung wie sie oben laut Bescheid vom 30. November 1987 verwendet wurde) die Lehrpflichtermäßigung im selben Ausmaß für das Schuljahr 1988/89.
Nach der Aktenlage wurden dem Beschwerdeführer nicht von Anfang an seine Bezüge gemindert: Mit Rückstandsausweis vom 29. März und 29. Juli 1988 stellte der LSR dem Beschwerdeführer die "anteiligen Vertretungskosten" (ab dem Schuljahr 1987/88) in Rechnung, die jedoch vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurden.
Mit seinem an den LSR gerichteten Schreiben vom 27. Dezember 1988 kündigte der Beschwerdevertreter namens des Beschwerdeführers an, er werde bei der belangten Behörde abklären, ob der Bezug des Bürgermeisters unter den Begriff "Einkünfte" nach § 8 Abs. 3 BLVG falle. Seiner Meinung nach handle es sich dabei lediglich um eine Aufwandsentschädigung, zumal dem Bürgermeister zusätzlich der Ersatz des von ihm nachzuweisenden tatsächlichen Verdienstentganges gebühre. Die Voraussetzungen für eine anteilige Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers nach § 8 Abs. 3 BLVG seien nicht gegeben; jedenfalls gebe es keinerlei gesetzliche Bestimmung, die den Bürgermeister dazu verpflichten würde, Vertretungskosten - noch dazu in voller Höhe - zu bezahlen. Es müßte in Bescheidform eine anteilige Minderung der Bezüge, die höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten gehen könnte, festgelegt werden. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer den LSR zunächst um Mitteilung "auf welche gesetzliche Regelung Sie Ihre Ansprüche, die Sie gegenüber Herrn Bürgermeister Professor Mag. H geltend gemacht haben, stützen, gegebenenfalls ersuche ich um Erlassung eines entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheides, da Herr Bürgermeister Prof.Mag. H in Anbetracht der öffentlichen Polemik gegen seine Person nun die Rechtslage gegebenenfalls auch höchstgerichtlich zu klären beabsichtigt."
In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 4. Jänner 1989 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich die Stadtgemeinde K. grundsätzlich bereit erklärt habe, die dem Beschwerdeführer vom LSR (bisher) in Rechnung gestellten Vertretungskosten (14. September 1987 bis 30. Juni 1988:
S 229.797,20; 1. Juli bis 11. September 1988: S 57.958,70) im Rahmen einer Verdienstentgangsentschädigung zu refundieren. Eine gegen seine Person ausgelöste Polemik habe ihn jedoch veranlaßt, die Angelegenheit von seinem Beschwerdevertreter grundsätzlich prüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer vertrete dabei folgende Rechtsauffassung: Eine anteilige Minderung nach § 8 Abs. 2 BLVG könne nicht verfügt werden, wenn der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister keine Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung beziehe. Unter Hinweis auf das Tiroler Landesgesetz vom 22. November 1971 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates (im folgenden Bezügegesetz genannt), LGBl. Nr. 5/1972, brachte der Beschwerdeführer vor, die dem Bürgermeister nach § 3 Abs. 1 leg. cit. zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigungen stellten keine "Einkünfte" im Sinn des § 8 Abs. 3 BLVG dar. Bei gegenteiliger Auffassung sollte man wegen der Gleichbehandlung öffentlicher Bediensteter, die öffentliche Mandate ausübten, im vorliegenden Fall von der anteiligen Minderung der Bezüge im Höchstausmaß der Vertretungskosten absehen. Die Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. sei arbeitsmäßig mindestens der Tätigkeit eines Mitgliedes des Tiroler Landtages, aber auch eines Abgeordneten zum Nationalrat gleichzustellen. § 13 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 gebe für die im Beschwerdefall zu verfügende anteilige Minderung der Bezüge nach § 8 Abs. 3 BLVG eine Richtschnur (25-%ige Verminderung des Bezuges bei außer Dienst gestellten Beamten). Die im Beschwerdefall gewählte Vorgangsweise, dem Beschwerdeführer die Vertretungskosten zur Bezahlung vorzuschreiben, entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Er ersuche die belangte Behörde um Mitteilung, ob sie sich seiner Rechtsansicht anschließen könne. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus: "Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich um Erlassung eines entsprechenden Bescheides, dem auch die Höhe der anteiligen Minderung der Bezüge ... zu entnehmen ist ...".
Mit Bescheid vom 14. Februar 1989 schrieb der LSR dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 BLVG vor, für den Zeitraum vom 14. März 1987 bis 28. Februar 1989 S 428.519,30 an anteiligen Vertretungskosten auf Grund der ihm in diesen Zeiträumen im öffentlichen Interesse gewährten Lehrpflichtermäßigung binnen zwei Wochen zu bezahlen. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, unter Einkünften im Sinne des BLVG seien nicht bloß Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sondern alle aus der betreffenden Tätigkeit zufließenden Einnahmen abzüglich der damit in Verbindung stehenden Aufwendungen zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer als Bürgermeister empfangenen Zuwendungen, bei denen es sich seiner Auffassung nach um Aufwandsentschädigungen handle, seien als Einkünfte im Sinn des § 8 Abs. 3 BLVG zu klassifizieren. Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung des Beschwerdeführers beträfe 18,09 Werteinheiten bzw. 17,23 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. In der Folge begründete die belangte Behörde erster Instanz ausführlich die Höhe der im Spruch genannten Summe (Vertretungskosten).
Mit Bescheid vom 2. März 1989 sprach der LSR aus, die Bezüge des Beschwerdeführers würden nach § 8 Abs. 3 BLVG und auf Grund der mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1988 gewährten Lehrpflichtermäßigung auf 1,91 Werteinheiten für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis Ende des Schuljahres 1988/89 um bestimmte (für die Monate März 1989 bis September 1989 jeweils festgesetzte) Beträge gekürzt zur Anweisung gebracht werden. Die Gesamtsumme der abgezogenen Beträge mache S 158.232,66 aus. Begründend führte die belangte Behörde erster Instanz aus, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1988 sei dem Beschwerdeführer eine Lehrpflichtermäßigung auf
1,91 Werteinheiten der Lehrverpflichtung gegen anteilige Minderung seiner Bezüge, höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten, gewährt worden. Der aliquote Anteil der Vertretungskosten für die Zeit vom 1. März 1989 bis Ende des Schuljahres 1988/89 betrage S 158.232,26. In der Folge begründete die Behörde näher, wie sie diesen Betrag ermittelt habe. Abschließend wies sie darauf hin, die anteiligen Beträge bis einschließlich 28. Februar 1989 seien dem Beschwerdeführer mittels Rückstandsausweises zur Refundierung vorgeschrieben worden und würden nach Aussage des Beschwerdevertreters bis spätestens 15. April 1989 auf das Konto der Behörde erster Instanz in zwei Tranchen überwiesen werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide innerhalb offener Frist Berufung. Den erstangefochtenen Bescheid des LSR bekämpfte der Beschwerdeführer nur insoweit, als ihm über den von der Stadtgemeinde K. als Verdienstentgang übernommenen Betrag von S 287.775,90 hinausgehend ein Betrag von S 140.743,40 (Differenz zum Gesamtbetrag von S 428.519,30) zur Zahlung auferlegt wurde. In beiden Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen übereinstimmend vor, die Tätigkeit des Bürgermeisters sei ein Ehrenamt, die Bezüge hiefür keine "Einkünfte" im Sinne des BLVG. Seit einer Novelle zum Bezügegesetz (LGBl. Nr. 64/1988) könne er ab 15. Dezember 1988 die Vertretungskosten auch nicht mehr als Verdienstentgang gegenüber der Stadtgemeinde K. geltend machen. Bisher sei auch noch nicht auf sein Ansuchen vom 11. August 1987 eingegangen worden, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob nicht in seinem Fall aus wichtigen öffentlichen Interessen von der anteiligen Minderung seiner Bezüge nach § 8 Abs. 3 BLVG überhaupt abgegangen werden könne. Abschließend stellte der Beschwerdeführer jeweils den Antrag, das Berufungsverfahren vorerst zu unterbrechen und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BLVG einzuholen. Sollte diese Entscheidung für ihn negativ ausgehen, stehe er nach wie vor auf dem Standpunkt, daß er aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister keine Einkünfte beziehe, die ihm auch die Geltendmachung eines Verdienstentganges gegenüber der Stadtgemeinde K. wegen Änderung der Rechtslage nicht mehr möglich sei, weshalb jedenfalls ab 15. Dezember 1988 die Voraussetzungen für eine anteilige Minderung der Bezüge in Ansehung des § 8 Abs. 3 BLVG überhaupt nicht mehr vorlägen.
Über beide Berufungen entschied die belangte Behörde jeweils gesondert mit Bescheid vom 19. Juni 1989.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid (Beschwerde protokolliert unter Zl. 89/12/0149) hob die belangte Behörde den Bescheid des LSR vom 14. Februar 1984 (Vorschreibung der anteiligen Vertretungskosten vom 14. September 1987 bis 28. Februar 1989) in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 8 Abs. 3 BLVG auf (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1988 sowie vom 4. Jänner 1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchabschnitt 2).
Die belangte Behörde begründete den Spruchabschnitt 2 - nur dieser wird mit der unter Zl. 89/12/0149 protokollierten Beschwerde bekämpft - damit, der Beschwerdeführer habe mit diesen Anträgen eine Klärung der Frage angestrebt, inwieweit die von ihm (als Bürgermeister) bezogenen Zuwendungen Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 3 BLVG darstellten, die zu einer anteiligen Minderung seiner Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten führten. Mit den beiden Bescheiden der belangten Behörde vom 30. November 1987 und vom 12. April 1988 (Gewährung der Lehrpflichtermäßigung) sei (auch) über die Frage der anteiligen Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers und somit hinsichtlich des Umstandes, ob Einkünfte vorlägen, die zu dieser anteiligen Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers führen könnten, rechtskräftig abgesprochen worden. Die diesen Teilbereich der ergangenen Entscheidung betreffenden Anträge seien daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid (Beschwerde protokolliert unter Zl. 89/12/0153) hob die belangte Behörde auch den Bescheid des LSR vom 2. März 1989 (monatliche Bezugsminderung wegen der Vertretungskosten ab März 1989 bis Ende des Schuljahres 1988/89) in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 8 Abs. 3 BLVG auf (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1988 und vom 4. Jänner 1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchabschnitt 2).
Die belangte Behörde begründete Spruchabschnitt 2 - nur dieser wird mit der unter Zl. 89/12/0153 protokollierten Beschwerde bekämpft - mit denselben (oben wiedergegebenen) Gründen wie beim erstangefochtenen Bescheid.
Gegen die Spruchabschnitte 2 dieser beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und Gegenschriften erwogen:
§§ 8 Abs. 2 und 3 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 (die
Absatzbezeichnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 399/1975) lauten:
"(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ersuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern es unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.
(3) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Lehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Lehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II L zu berechnen."
Vorweg ist festzustellen, daß wegen der auf den jeweiligen Spruchabschnitt 2 der angefochtenen Bescheide beschränkten Beschwerden - Spruchabschnitt 2 ist vom Spruchabschnitt 1 trennbar - Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschießlich die Frage ist, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge vom 27. Dezember 1988 und 4. Jänner 1989 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden konnten oder nicht. Auf Ausführungen in den Beschwerden, die über diesen Verfahrensgegenstand hinausgehen, insbesondere, ob die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister empfangenen Bezüge "Einkünfte" im Sinn des § 8 Abs. 3 BLVG sind oder nicht, war daher im Rahmen dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht einzugehen. Wegen der Rechtskraft der jeweiligen Spruchabschnitte 1 der angefochtenen Bescheide, an die auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist, war auch nicht die Frage zu prüfen, ob die Dienstbehörde erster Instanz zuständig war, die von ihr ergangenen Entscheidungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen im wesentlichen übereinstimmenden Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 12. April 1988 getroffene Feststellung (Lehrpflichtermäßigung für das Schuljahr 1988/89) (nach dem Beschwerdevorbringen zur Zl. 89/12/0149 hat die Stadtgemeinde K. die Vertretungskosten bis zum 14. Dezember 1988 an den Landesschulrat überwiesen, sodaß lediglich die Vertretungskosten ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende dieses Schuljahres 1988/89 offen sind) "gegen anteilige Minderung Ihrer Bezüge, höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten" habe lediglich Teile des ersten Satzes des § 8 Abs. 3 BLVG zitiert, ohne jedoch eine ziffernmäßige und damit rechtskraftfähige Festlegung über die Höhe der Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers getroffen zu haben. Aus § 8 Abs. 3 BLVG ergebe sich, daß zur Höhe der anteiligen Minderung der Bezüge ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, in dem die vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen zu überprüfen seien und dieser Bestimmung entsprechend diesen Voraussetzungen eine Entscheidung über die Höhe zu treffen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 4. Jänner 1989 beantragt, einen Bescheid zu erlassen, dem auch die Höhe der anteiligen Minderung seiner Bezüge zu entnehmen sei. Die belangte Behörde hätte über diesen Antrag entscheiden müssen, weil über die anteilige Minderung seiner Bezüge mit Bescheid vom 12. April 1988 nur dem Grunde nach im Sinne des § 8 Abs. 3 BLVG abgesprochen worden sei, jedoch keine Entscheidung über die Höhe, unter Berücksichtigung der vom Gesetz geforderten Kriterien, getroffen worden sei.
Ausschlaggebend für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Klärung folgender Fragen:
1. Worüber hat die belangte Behörde in ihren rechtskräftigen Bescheiden vom 30. November 1987 und vom 12. April 1988 abgesprochen?
2. Was ist Inhalt der Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1988 bzw. 4. Jänner 1989?
ad 1. Auf Grund des Wortlautes hat die belangte Behörde in ihren rechtskräftigen Bescheiden vom 30. November 1987 und vom 12. April 1988 zwei normative Verfügungen getroffen:
a) Sie hat dem Beschwerdeführer die jeweils beantragte Lehrpflichtermäßigung gewährt und GLEICHZEITIG ausgesprochen, daß b) damit (als Folge) dem Grunde nach eine Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers verbunden ist, die höchstens das Ausmaß der Vertretungskosten betragen kann.
In Verbindung mit dem im Spruch dieser Bescheide genannten Rechtsgrundlagen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß damit die Vertretungskosten im Sinn des § 8 Abs. 3 letzter Satz BLVG gemeint waren.
Dieser Doppelabspruch entspricht auch insoweit dem Gesetz, als die (im öffentlichen Interesse durch Bescheid gewährte) Lehrpflichtermäßigung mit einer (näher bestimmten) Minderung der Bezüge "zu verbinden" ist, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes bedeuten kann, als daß über beides (Ursache und Folge) gleichzeitig bescheidförmig abzusprechen ist. Daher liegt nicht bloß eine normativ bedeutungslose "Wiederholung" von verba legalia vor.
Die Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide der belangten Behörde vom 30. November 1987 und vom 12. April 1988 ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern nur deren Auslegung. Nach dem klaren Wortlaut des zu beurteilenden Spruches kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß das Ausmaß der Minderung anteilsmäßig (das heißt der Lehrpflichtermäßigung entsprechend), höchstens aber bis zum Ausmaß der Vertretungskosten (im Sinn des § 8 Abs. 3 letzter Satz BLVG), zu erfolgen hat. Diese Regelung legt abschließend im Sinne des § 8 Abs. 3 erster Halbsatz des ersten Satzes BLVG DEM GRUNDE NACH das Ausmaß der Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers aus Anlaß der Lehrpflichtermäßigung fest:
Für die Ermittlung der Bezugsminderung soll damit dem Umstand, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab (hier: Bürgermeistertätigkeit) Einkünfte bezieht, keine Bedeutung zukommen. Auf Grund der Rechtskraft dieser Bescheide ist die in ihnen festgelegte Bemessungsregelung (ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Gesetz entspricht oder nicht) bei der Ermittlung der Höhe der Bezugsminderung anzuwenden.
ad 2. Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß der Schwerpunkt der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 27. Dezember 1988 und vom 4. Jänner 1989, die auf Grund ihres inhaltlichen Zusammenhanges denselben Gegenstand behandeln, die Frage betrifft, ob die von ihm als Bürgermeister bezogenen Aufwandsentschädigungen Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 3 BLVG sind oder nicht. Darin erschöpfen sie sich aber nicht. Insbesondere in seinem Antrag vom 4. Jänner 1989 hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt, dem auch die Höhe der anteiligen Minderung der Bezüge zu entnehmen sei. In Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm gegenüber gewählte Vorgangsweise (Vorschreibung von Vertretungskosten zur Bezahlung) sei gesetzwidrig, ergibt sich, daß der Beschwerdeführer damit die BETRAGSMÄßIGE FESTSETZUNG DER HÖHE DER MINDERUNG begehrte. Darüber haben jedoch die rechtskräftigen Bescheide vom 30. November 1987 und 12. April 1988 jedenfalls nicht abgesprochen, sodaß res iudicata nicht vorliegt. Gegen die Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsbegehrens (insbesondere das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers) hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über einen solchen Feststellungsantrag ergibt sich wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Lehrpflichtermäßigung und Bezugsminderung aus § 8 Abs. 3 BLVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 DVG (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 1 Abs. 1 Z. 33 lit. d DVV 1981).
Ausgehend von einer unrichtigen Auslegung der Anträge des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1988 und vom 4. Jänner 1989 hat die belangte Behörde daher zu Unrecht das Vorliegen von res iudicata angenommen und die Anträge unzutreffend zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die bekämpften Bescheide im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Im fortgesetzten Verfahren wird unter Bindung an die Bemessungsregeln der rechtskräftigen Bescheide vom 30. November 1987 bzw. 12. April 1988 die KONKRETE HÖHE der Bezugsminderung festzustellen sein. Die belangte Behörde wird auch zu berücksichtigen haben, daß der Beschwerdeführer in dem zugrundeliegenden Verfahren mehrfach den Antrag gestellt hat, von der Grundregel des ersten Halbsatzes des Satzes 1 des § 8 Abs. 3 BLVG im Sinne der Ausnahmebestimmung nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung zu seinen Gunsten abzuweichen. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden. Die rechtskräftigen Bescheide vom 30. November 1987 und vom 12. April 1988 stehen einer Sachentscheidung darüber nicht entgegen, haben sie doch lediglich über die grundsätzliche Bemessung im Sinn des ersten Halbsatzes des § 8 Abs. 3 erster Satz BLVG abgesprochen. Da im Beschwerdefall feststeht, daß nach den rechtskräftig festgelegten Bemessungsregeln eine Minderung der Bezüge einzutreten hat, kommt die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 erster Satz - zweiter Halbsatz BLVG in Betracht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, wobei das Abgehen von der Regel gleichfalls eines Bescheides bedarf. Die Ermessensübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen bejaht wird. Eine positive Ermessensentscheidung kann im Entfall, aber auch in der Verringerung des Ausmaßes der Minderung der Bezüge bestehen, die nach der jeweils anzuwendenden Berechnungsregel ansonst den Lehrer treffen würde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120149.X00Im RIS seit
03.04.2001