TE Vwgh Beschluss 1993/4/29 93/12/0053

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 13. August 1991, betreffend "Sprachenzulage", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 13. August 1991 geltend. Er habe mit diesem Antrag von der belangten Behörde rückwirkend bis 15. August 1981 eine "Sprachenzulage" begehrt. Er weist darauf hin, daß sich eine Kopie dieses Antrages in der zu

Zl. 92/12/0227 protokollierten Beschwerde befinde, zu der bereits das Vorverfahren eingeleitet worden sei.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1992 Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) gegen die belangte Behörde erhoben und darin Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom 13. August 1991, mit dem er rückwirkend auf 15. August 1991 eine Erschwerniszulage für die Dauer seiner Verwendung an der österreichischen Botschaft X und weiters eine "Fremdsprachenzulage" begehrt hatte.

Der Einbringung einer neuerlichen Säumnisbeschwerde auf Grund desselben Sachverhaltes steht das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegen, weshalb die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden mußte.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120053.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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