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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0025 93/12/0026 93/12/0027 93/12/0028 93/12/0029Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Anträge des Dr. G in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0231, 92/12/0237 und 92/12/0240 erledigten Beschwerdeverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 2. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0231, 92/12/0237 und 92/12/0240, Säumnisbeschwerden des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
In gleichlautenden Anträgen, die am 25. Jänner 1993 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurden, begehrte der damalige Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Einleitung des Vorverfahrens. Gleichzeitig legte er Ergänzungen und Verbesserungen der zurückgewiesenen Beschwerden vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Zu den Wiedereinsetzungsanträgen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Wiedereinsetzungsanträge des Beschwerdeführers erweisen sich schon deshalb als unzulässig, weil eine Fristversäumung nicht eingetreten ist. Bei den von ihm zu den Zlen. 92/12/0231, 92/12/0240 und 92/12/0237 eingebrachten Beschwerden gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) handelt es sich um solche, deren Einbringung nach Versäumung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde für den Beschwerdeführer nicht befristet sind. Mangels der genannten gesetzlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung war den darauf gerichteten Anträgen nicht stattzugeben.
Zu den Wiederaufnahmeanträgen:
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 VwGG auf Antrag einer Partei nur aus den dort taxativ genannten Gründen zu bewilligen. Der Antragsteller hat aber in seinen Anträgen keinen solchen Grund behauptet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ergänzung oder Verbesserung bereits mit Beschluß zurückgewiesener Beschwerden ist unzulässig, weil ein diesbezügliches Versäumnis des Antragstellers keinem der im Gesetz genannten Wiederaufnahmsgründe zugeordnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120024.X00Im RIS seit
03.04.2001