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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der F in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Jänner 1993, Zl. 1/02-32.752/9-1993, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat am 16. November 1990 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des auf Grundstück Nr. 2045/1, KG E, bestehenden Stallgebäudes ersucht. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 1992 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin ist am 17. März 1992 bei der belangten Behörde eingelangt. Infolge Untätigkeit der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. September 1992 beim Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde eingebracht, die beim Gerichtshof am 24. September 1992 eingelangt ist und unter der Zahl 92/06/0196 protokolliert ist. Mit Verfügung vom 30. September 1992, der belangten Behörde zugestellt am 8. Oktober 1992, wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 1993 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 25. Februar 1992 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1993 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren
wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG
eingestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 1993, Zl. 1/02-32.752/9-1993, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß der angefochtene Bescheid zwar mit 5. Jänner 1993 datiert, aber erst am 11. Jänner 1993 zur Post gegeben und ihrem Rechtsvertreter am 12. Jänner 1993, daher nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist zugestellt worden sei.
Aus dem hg. Akt 92/06/0196 geht hervor, daß die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1992 der belangten Behörde am 8. Oktober 1992 zugestellt wurde. Die dreimonatige Frist endete daher mit Ablauf des 8. Jänner 1993. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid mit Datum vom 5. Jänner 1993 wurde am 5. Jänner 1993 geschrieben, am 7. Jänner 1993 gelesen, er wurde jedoch erst am 11. Jänner 1993 zur Post gegeben und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin laut Rücksein am 12. Jänner 1993 zugestellt.
Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit seiner Zustellung an eine Partei erlassen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 466-69 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 12. Jänner 1993 zugestellt wurde (der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde er erst am 13. Jänner 1993 zugestellt) und die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Bei dieser Sachlage konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren für die Stempelgebühren für den Schriftsatz, mit dem nach Mängelbehebung die Wiedervorlage erfolgte, war abzuweisen.
Schlagworte
Instanzenzug Säumnisbeschwerde sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060013.X00Im RIS seit
27.11.2000