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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 1989, Zl. Ve-550-1220/16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: 1. Prof. P in K, 2. Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der ersmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
In der Bausache der erstmitbeteiligten Partei für den Zubau einer Holzlage mit Freiraum und Pergola sowie Errichtung einer Einfriedung auf Grundparzelle 408/3, KG K, wurde vom Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde eine mündliche Verhandlung für den 28. März 1988 anberaumt, zu der auch die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens und der Präklusionsfolgen - gemäß § 42 AVG geladen wurde. Sie erschien zu dieser Verhandlung mit einem rechtsfreundlichen Vertreter und erhob Einwendungen. Sodann schlossen die Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligte eine mehrere Punkte umfassende Vereinbarung, worauf der Vertreter der Beschwerdeführerin - wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt - "aufgrund der erzielten Einigung seine Stellungnahme als zurückgezogen" erklärte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1998 wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 8 Tiroler Bauordnung (TBO) die baubehördliche Bewilligung erteilt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin und F erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 24. Februar 1989 als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin und F als unbegründet ab und führte aus, die Vorstellungswerber seien zur mündlichen Verhandlung der Behörde erster Instanz am 28. März 1988 durch eine auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG hinweisende Kundmachung vom 18. März 1988 geladen worden; an dieser Verhandlung hätten sie nicht nur persönlich teilgenommen, sondern wären auch anwaltlich vertreten gewesen; sie hätten zwar Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, diese aber aufgrund der in der Verhandlungsschrift protokollierten Vereinbarung mit der erstmitbeteiligten Partei zurückgezogen. Die Verhandlungsschrift sei gemäß § 14 AVG aufgenommen worden und mache daher über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis (§ 15 AVG). Mit der erst nach dieser Verhandlung erhobenen Einwendung, die Grundstücksgrenze zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens sei strittig, seien die Vorstellungswerber präkludiert; es sei daher der Berufungs- wie auch der Vorstellungsbehörde die inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens verwehrt gewesen. Auch der Einwand einer zu kurzen Vorbereitungszeit zwischen Anberaumung und Durchführung der Verhandlung sei verfehlt, da ein derartiger Verfahrensmangel nur dann erfolgreich geltend gemacht hätte werden können, wenn ein Vertagungsantrag rechtzeitig gestellt und diesem nicht entsprochen worden wäre. Da sich die bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesenden und zusätzlich durch einen Rechtsanwalt vertretenen Vorstellungswerber jedoch in die Verhandlung eingelassen und keinen Vertagungsantrag gestellt hätten, könne dieses Vorbringen nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Gegenstand wurden die Parteien des Verwaltungsverfahrens (darunter auch die Beschwerdeführerin) zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 1988 mit Kundmachung vom 18. März 1988 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Die Beschwerdeführerin hat an dieser Verhandlung nicht nur persönlich teilgenommen, sondern war darüber hinaus auch noch rechtsfreundlich vertreten. In dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zwar Einwendungen vorgebracht, diese aber nach Erzielung einer Einigung und Protokollierung einer Vereinbarung mit der erstmitbeteiligten Partei ausdrücklich zurückgezogen. An diese Erklärung bleibt daher die Beschwerdeführerin auch im weiteren Verfahren gebunden und kann daher später das Projekt nicht zu Recht mit neuen Einwendungen bekämpfen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 279 f angegebene Judikatur).
Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von Umständen erlangt hat, die für sie Anlaß zur Erhebung weiterer Einwendung gewesen wäre, ist ohne Bedeutung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe erst nach Verhandlungsdurchführung festgestellt, daß ein Teil der Grenze zwischen ihrer Grundparzelle 408/5 und der Grundparzelle 408/3 der erstmitbeteiligten Partei streitig sei und aufgrund eines über ihren Auftrag danach erstellten Vermessungsplanes festgestellt, daß ein Teil der ebenfalls Gegenstand der Bewilligung bildenden Einfriedungsmauer der erstmitbeteiligten Partei zum Teil auf ihrer Grundparzelle stehe, weshalb diese Eigentumsfrage als Vorfrage im Baubewilligungsverfahren hätte behandelt werden müssen, ist daher festzuhalten, daß eine inhaltliche Prüfung eines derartigen Vorbringens aufgrund der bereits eingetretenen Präklusion der Berufungs- aber auch der Vorstellungsbehörde verwehrt war, weshalb die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Berufungsbehörde hätte diese Frage der strittigen Grundgrenze als Vorfrage prüfen müssen, unzutreffend ist.
Unbeachtlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil im erstinstanzlichen Bescheid die an die Grundparzelle 408/3 angrenzende Grundparzelle fälschlich mit GP 408/1 anstatt mit GP 408/5 bezeichnet worden sei, zumal sie selbst nicht aufzuzeigen vermag, inwieweit sie durch diesen Fehler in der Bescheidbegründung in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche Rechtsverletzung nicht zu erkennen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060072.X00Im RIS seit
20.11.2000