Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0033 93/12/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 5. Juli 1990, Zl. 475723/87-VI.1/90, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 26. Jänner 1993 eine Beschwerde gegen denselben Bescheid der belangten Behörde, der hier wieder Gegenstand der Anfechtung ist, gleichfalls verbunden mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof ein, die zu den Zlen. 93/12/0030, 0031 und 0035 protokolliert wurden.
Am 4. Februar 1993 brachte der Beschwerdeführer unter Bezeichnung: "zur Beschwerde 92/12/0030 und 92/12/0119" eine Eingabe, bezeichnet als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beschwerde gegen Bescheid Zl. 475723/87-VI.1/90
v. 5. 7. 1990" ein, mit der er eine "Äußerung zur Äußerung der belangten Behörde" verband.
Soweit diese Eingabe eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1990, Zl. 475723/87-VI.1/90, darstellt, steht ihr das Prozeßhindernis des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen, weil der Beschwerdeführer dieses Recht durch Erhebung der Beschwerde gegen denselben Bescheid unter Stellung gleicher Anträge bereits konsumiert hat.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens, das zur Erlassung des genannten Bescheides geführt hat, waren im Hinblick auf die Indentität des Verfahrensgegenstandes mit der Sache Zlen. 93/12/0030 und 0031 wegen Konsumation des Antragsrechtes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120032.X00Im RIS seit
03.04.2001