TE Vwgh Beschluss 1993/4/29 AW 93/04/0008

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §356;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. M gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Oktober 1992, Zl. 315.373/1-III/3/92, betreffend Zurückweisung von Einwendungen und einer Berufung; Betriebsbewilligung (mitbeteiligte Partei: A) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Oktober 1992 wurde über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. April 1992 erhobene Berufung dahin gehend abgesprochen, daß die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18. November 1991 erhobene Berufung, soweit sie sich gegen die Erteilung der Betriebsbewilligung richtet, zurückgewiesen und im übrigen abgewiesen wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Zwettl habe für die Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb) der mitbeteiligten Partei mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Jänner 1990 die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen sowie des Vorbehaltes einer Betriebsbewilligung und unter gleichzeitiger Zulassung eines Probebetriebes erteilt. In dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 erhoben. Am 23. Oktober 1990 habe die mitbeteiligte Partei um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18. November 1991 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei. Mit diesem Bescheid habe die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gleichzeitig die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen zurückgewiesen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung habe der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 24. April 1992 den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen bestätigt. Dagegen habe der Beschwerdeführer neuerlich berufen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsgenehmigung mangels Erhebung von entsprechend qualifizierten Einwendungen Parteistellung nicht erlangt habe, komme ihm nach § 356 Abs. 4 GewO 1973 auch im Betriebsbewilligungsverfahren Parteistellung nicht zu. Eine solche Parteistellung könne auch nicht durch im Betriebsbewilligungsverfahren erhobene Einwendungen erlangt werden. Auch ein Berufungsrecht, das für Nachbarn im Grunde des § 359 Abs. 4 GewO 1973 an die erlangte Parteistellung gebunden sei, komme dem Beschwerdeführer nicht zu. Somit sei die vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung, soweit sie sich gegen die Erteilung der Betriebsbewilligung richtet, mangels Parteistellung zurückzuweisen, und soweit sie sich gegen den bereits zurückweisenden Spruchteil des erstbehördlichen Bescheides richtet, abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der betreffende Schriftsatz ist mit "I. Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG II. Antrag gemäß § 30 VwGG" bezeichnet. In der Beschwerde beschäftigt sich der Beschwerdeführer mit Fragen, die die Erhebung von Einwendungen zum Gegenstand haben.

Daran anknüpfend findet sich in der Beschwerde folgender Satz:

"Zusammenfassend gibt es daher keine Gründe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu versagen."

Im Grunde des § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Nach § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall stehen, soweit dies dem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, die mit dem Betrieb der Betriebsanlage verbundenen Interessen der mitbeteiligten Partei einerseits und das Interesse des Beschwerdeführers, vor Lärm geschützt zu werden, andererseits einander gegenüber. Auf dem Boden des Beschwerde- und Antragsvorbringens des Beschwerdeführers ist allerdings mangels entsprechender Konkretisierung dieses Vorbringens in Ansehung der Auswirkungen des durch die Betriebsanlage im Rahmen der erteilten Betriebsbewilligung verursachten Lärms auf den Beschwerdeführer nicht zu ersehen, daß die Ausübung der aus der Betriebsbewilligung erwachsenen Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040008.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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