Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Geltendmachung der EntscheidungspflichtSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 10. September 1990 erhoben die Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Innervillgraten vom 7. Juli 1988, Z3-GV-11/1, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführer vom 30. Dezember 1987 keine Folge gegeben und gemäß §4 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 die Zustimmung zur Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Hälfteanteil der Liegenschaften EZ 90073 und EZ 221, jeweils KG Innervillgraten, vom Erstbeschwerdeführer an den Zweitbeschwerdeführer entsprechend dem Übergabsvertrag vom 29. Dezember 1987 versagt wurde. Gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Innervillgraten vom 7. Juli 1988 erhoben die Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 27. Juli 1988 das Rechtsmittel der Berufung.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich sowohl gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der seinem gesamten Umfang nach angefochten wird, als auch gegen die Untätigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung, welche bisher trotz rechtzeitig erhobener Berufung und zahlreicher Urgenzen in der Rechtssache noch nicht entschieden habe. Zur hier bedeutsamen Frage der Zulässigkeit der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, daß der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen und die zuständige Landesgrundverkehrsbehörde trotz rechtzeitig eingebrachter Berufung bisher noch nicht tätig geworden sei.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Grundverkehrsbehörde Innervillgraten richtet, war sie unzulässig, da der Bescheid einer Unterinstanz nicht Gegenstand einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sein kann.
Aus Art144 Abs1 B-VG ist zu folgern, daß immer nur der Bescheid der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges im einzelnen Fall in Betracht kommenden höchsten Verwaltungsbehörde angefochten werden kann. Die in Instanzen gegliederte Behörde bildet eine durch den ordentlichen Rechtsmittelgang verbundene Einheit; erst dann, wenn die letzte Instanz im ordentlichen Rechtsmittelzuge angerufen wurde und entschieden hat, liegt ein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art144 B-VG und §82 VerfGG 1953 vor (VfSlg. 9232/1981 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Untätigbleiben der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung wendet, ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg. 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Aus den unter 2.1. und 2.2. angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2.3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst in dem Sinn entscheidet, daß durch den angefochtenen Bescheid ein Recht im Sinne des Art144 Abs1 B-VG nicht verletzt wurde, nicht aber für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formalen Grund (VfSlg. 10.775/1986).
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1091.1990Dokumentnummer
JFT_10098873_90B01091_00