TE Vwgh Beschluss 1993/4/29 93/12/0054

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge des Beschwerdeführers vom 22. November 1990, 14. Oktober 1991, 9. April 1992 und 20. Juli 1992, auf Ersatz von Lagerkosten von S 24.960,--, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Anträge auf Ersatz von Lagerkosten im Betrag von S 24.960,-- geltend und führt aus, er habe dies bereits in der zu Zl. 92/12/0237 protokollierten Beschwerde dargelegt.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit der am 30. Oktober 1992 eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) zu Zl. 92/12/0237 die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Anträge vom 22. November 1990, 14. Oktober 1991, 9. April 1992 und 20. Juli 1992 geltend gemacht. Diese Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0237-4, zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird der Beschwerdeführer verwiesen.

Da die vorliegende neue Beschwerde denselben Sachverhalt erfaßt, steht ihrer Erhebung das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen, sodaß sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120054.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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