TE Vwgh Beschluss 1993/4/29 93/12/0034

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen die Erledigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten Zl. 475723/349-VI.1/92, betreffend Ruhestandsversetzung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Legationsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er ist rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Der Beschwerdeführer hat zu hg. Zl. 92/12/0286 Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI.1/92, erhoben.

In seiner hg. am 12. Jänner 1993 eingebrachten Ergänzung zu dieser Beschwerde führte er aus, er habe auf Seite 8 der Beschwerde die ihm am 7. Dezember 1992 zugestellte Erledigung Zl. 475723/349-VI.1/92 erwähnt. Darin vertrete die Behörde die folgende Ansicht:

"Die erst mit der am 19. November 1992 im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eingebrachte, mit 18. November 1992 datierte Eingabe erfolgte Zurückziehung ihres Antrages vom 9. September 1992 auf Versetzung in den Ruhestand ist von Ihnen nach dem Abschluß des betreffenden Dienstrechtsverfahrens, das mit der am 16. November 1992 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 11. November d.J., GZ 475723/333-VI.1/92 geendet hat, erklärt worden; das heißt, im Zeitpunkt seiner Erlassung (= Zustellung) entsprach der zitierte Bescheid der Sach- und Rechtslage. Da es sich dabei um einen letztinstanzlichen, also keiner Berufung unterliegenden Bescheid handelt, ist er mit seiner Zustellung rechtswirksam geworden und bleibt von Ihrer VERSPÄTET - nämlich erst nach Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides - eingebrachten Eingabe vom 18. November 1992 unberührt (Abgesehen davon sieht § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausdrücklich vor, daß eine RUHESTANDSVERSETZUNG wegen dauernder Dienstunfähigkeit sowohl auf Antrag des Beamten als auch von Amts wegen erfolgen kann, sodaß der Spruch des Bescheides auch im Fall einer früheren Zurückziehung ihres Antrages vom 9. September 1992 lediglich hinsichtlich seiner Einleitungsworte, nicht aber hinsichtlich seiner der Rechtskraft fähigen Aussage ha. anders formuliert hätte werden müssen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, er fechte den nunmehr "uminterpretierten" Bescheid dahingehend an, daß er inhaltlich unschlüssig begründet sei.

Schließlich endet der Schriftsatz mit folgendem Absatz:

"Insofern als die GZ 475723/349-VI.1/92 als Bescheid aufgefaßt werden kann, wird diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, diesen Bescheid seinem gesamten Umfange nach aufzuheben, angefochten. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde in den Konstenersatz zu verfällen, und zwar für Schriftsatzaufwand im gesetzlichen Ausmaß und für Ersatz der Barauslagen, insbesondere für Bundesstempelmarken nach dem Gebührengesetz, ebenfalls im gesetzlichen Ausmaß."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese im Ergänzungsschriftsatz enthaltene Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen die Erledigung der belangten Behörde Zl. 475723/349-VI.1/92 erwogen:

Der vom Beschwerdeführer wiedergegebene oben wörtlich zitierte Text der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde stellt keinen bescheidmäßigen Abspruch dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A). Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen, wie sie der Text der angefochtenen Erledigung enthält, können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden und unterliegen daher auch nicht der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch Beschlüsse vom 7. März 1962, Zl. 9/62, und vom 28. September 1974, Zl. 218/74).

Mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung mußte die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120034.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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