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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0223Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerden des Dr. G in W, 1) gegen den Bescheid des BMAA vom 17. Dezember 1991, Zl. 475723/195-VI.SL/91, betreffend
A) Antrag auf bescheidmäßige Verfügung einer Einberufung
(Versetzung), B) Auslandszulagen, 2) gegen den BMAA wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend "Besetzung der Planstelle des Erstzugeteilten an der Österreichischen Botschaft (Ö.B.) Y", zu
Spruch
1) und 3) den Beschluß gefaßt und im übrigen zu Recht erkannt:
1) Die Beschwerde gegen den Ausspruch zu A) des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen den Abspruch zu B) des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
3)
Die Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG wird zurückgewiesen.
4)
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Legationsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1991 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 auf eine Planstelle der Dienstklasse VI ernannt. Er ist rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.
Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 12. März 1990 einen mit 8. März 1990 datierten Antrag bei der belangten Behörde ein, der wie folgt lautete:
"Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten möge
1.)
von einer Versetzung meiner Person von der Botschaft in X nach Wien Abstand nehmen;
2.)
in eventu die Versetzung gemäß § 38 Abs. 5 BDG mit Bescheid verfügen;
3.)
in eventu meinen Antrag auf bescheidmäßige Verfügung mit Bescheid zurückweisen;
4.)
jedenfalls alle Bescheide meinem bevollmächtigten Vertreter zustellen."
Mit Bescheid vom 5. Juli 1990, der dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Juli 1990 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag vom 8. März 1990 auf bescheidmäßige Verfügung der Versetzung des Beschwerdeführers zurück. Gemäß § 41 BDG 1979 seien die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 2 BDG 1979 auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig sei, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. § 38 Abs. 5 BDG 1979 sei daher nicht anzuwenden. Der Antrag auf bescheidmäßige Verfügung der Versetzung zu einer anderen Dienststelle sei mit Bescheid zurückzuweisen. Im Bereich der belangten Behörde sei eine Versetzung mit Weisung anzuordnen, die im Fall des Beschwerdeführers mit Erlaß vom 5. Jänner 1990 erteilt und mit Erlaß vom 26. April 1990 schriftlich wiederholt worden sei.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 2. Mai 1990, bei der Österreichischen Botschaft X eingebracht am 3. Mai 1990, bei der belangten Behörde eingelangt am 8. Mai 1990, bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt eines Schreibens der belangten Behörde vom 27. April 1990 und ersuchte um schriftliche Ausfertigung und Zustellung der von ihm als Bescheid aufgefaßten, jedoch als "Weisung" bezeichneten Erledigung an seinen Anwalt. Weiters führte er nach Darstellung der von ihm behaupteten Urlaubsansprüche aus, es ergebe sich ein tatsächlicher Dienstantritt in der Zentrale der belangten Behörde am 1. August 1990, bis zu welchem Tag die Auslandsverwendungszulage laufen müßte. Er erachte sich in seinem Recht auf eine angemessene Übersiedlungsfrist verletzt und beantrage, ihn mit zweiter Juli-Hälfte von seiner Verwendung zu entheben. Sollte seinem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen werden, beantrage er die Ausstellung eines Bescheides. Da für den Beschwerdeführer jede weitere Verwendung als die als Erster Zugeteilter an der Österreichischen Botschaft X mit einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung verbunden sei, beantrage er die Ausstellung eines Bescheides über seine weitere Verwendung. Der Beschwerdeführer bestreite, daß seine Einberufung in die Zentrale mit den geltenden Rechtsvorschriften in Übereinstimmung stehe und daher das Bestehen der Dienstpflicht, sich in der zweiten Juli-Hälfte in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden, und beantrage die Ausstellung eines Bescheides mit folgendem Spruch:
"Dr. G wird mit der Rechtskraft des Bescheides in die Funktion als Erster Zugeteilter zu der Österreichischen Botschaft X als Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes für die restliche Dauer von vier Heimaturlaubsperioden gerechnet ab dem 15. 8. 1988 wiedereingesetzt."
Außerdem beantragte der Beschwerdeführer seine Ernennung in die VI. Dienstklasse mit Wirkung vom 1. Juli 1990.
Am 13. Dezember 1991 langte bei der belangten Behörde eine mit 27. November 1991 datierte, an den Dienststellenausschuß im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtete Eingabe ein. Darin wird in 20 Punkten zu einem Gespräch mit dem Arbeitsausschuß des Dienststellenausschusses vom 22. November 1991 unter anderem ergänzend festgehalten:
"1) Die Dienstbehörde hat selbst in zumindest einem Fall bescheidmäßig über eine Versetzung entschieden, sowie auch einen ablehnenden Bescheid über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgestellt, wenn der materielle Bescheidbegriff zur Anwendung gelangt.
2) Die Dienstbehörde hat mit Bescheid Zl. 475723/87-VI.1/90 vom 5.7.1990 die Meinung vertreten, eine Versetzung sei eine Weisung, bei der mir keine Parteistellung zukomme. Mit Bericht Zl. 2670-A/90 v. 3.5.1990 der ö.B. X wurde schon längst bestritten, daß eine Weisung, die nachteilig in meine Rechtssphäre eingreift, zu befolgen ist, und ein entsprechender Feststellungsbescheid beantragt, zu dem ich naheliegenderweise Parteistellung habe, und der einer bescheidmäßigen Versetzung gleichgekommen wäre. Zu diesem Anbringen ist die Behörde säumig geworden. ...
13) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebühren die Auslandszulagen mangels wirksamer Versetzung weiter (./13). Das ist bei mir der Fall, die Zulagen werden jedoch nicht ausbezahlt. ...
16) Ich möchte daher ersuchen, bei der Dienstbehörde darauf hinzuwirken, daß die gebührenden Auslandszulagen umgehend nach- und sodann weitergezahlt werden, sowie daß die anstehenden Rechtsfragen, die Vorfragen eines Disziplinarverfahrens sind, vor Einleitung desselben geklärt werden."
Mit Datum vom 17. Dezember 1991 erließ die belangte Behörde zu den "mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. November 1991 angebrachten Anträgen betreffend (A) die bescheidmäßige Verfügung Ihrer Einberufung von der Österreichischen Botschaft X in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien und (B) die Nachzahlung der Auslandszulagen für die Verwendung als Erstzugeteilter an der Österreichischen Botschaft in X für den Zeitraum ab deren Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung nach Wien den nachstehenden
B e s c h e i d :
A) Ihr Antrag auf bescheidmäßige Verfügung der per erster Hälfte des Kalendermonats Mai 1990 erfolgten Einberufung (Versetzung) aus X nach Wien wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 und 13 DVG 1984, BGBl. Nr. 29, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B) Ihr Antrag auf Nachzahlung der Auslandszulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft X gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von X nach Wien wird gemäß § 21 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung der Novelle 1991, BGBl. Nr. 466/1991, abgewiesen."
Begründend wird zu A) ausgeführt, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 5. Juli 1990 festgestellt, daß Versetzungen im Auswärtigen Dienst nach § 41 BDG 1979 nicht mittels Bescheides, sondern mittels Dienstauftrages (Weisung) zu verfügen seien. Der genannte Bescheid sei Bestandteil der Rechtsordnung geworden. Mit dem Spruch dieses Bescheides sei über das Ersuchen des Beschwerdeführers, seine Versetzung von X nach Wien bescheidmäßig zu verfügen, rechtskräftig entschieden worden. Nach § 68 Abs. 1 AVG, der nach den §§ 1 Abs. 1 und 13 DVG 1984 anzuwenden sei, habe die Behörde Anbringen von Beteiligten, die nicht oder nicht mehr der Berufung unterlägen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da das Anbringen des Beschwerdeführers vom 27. November 1991 auf bescheidmäßige Verfügung seiner Versetzung von X nach Wien inhaltlich dem Anbringen vom 8. März 1990 entspreche, über das mit Bescheid vom 5. Juli 1990 abschlägig abgesprochen worden sei, ziele es auf eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides in derselben Sache ab, weshalb es zurückzuweisen gewesen sei.
Zu B) wird ausgeführt, nach § 21 Abs. 1 GG 1956 gebühre einem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet habe, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel sei, und der dort wohnen müsse, zum Monatsbezug eine Aufwandsentschädigung, die sich aus der Kaufkraftausgleichszulage, weiters der Auslandsverwendungszulage und dem Auslandsaufenthaltszuschuß zusammensetze. Die vor der im Spruch "B" zitierten Novelle in Geltung gestandene Fassung des § 21 Abs. 1 GG 1956 habe mit Ausnahme des Auslandsaufenthaltszuschusses analoge Bestimmungen wie die nunmehr geltende Fassung enthalten. Der Beschwerdeführer sei entsprechend der ihm seinerzeit erteilten Weisung am 14. Mai 1990 von X abgereist und habe die seiner Einberufung entsprechende Übersiedlung nach Wien durchgeführt, wo er seither seinen Dienstort habe und bei seinen Eltern in N wohne. Er habe die Übersiedlung gemäß § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 gemeldet und entsprechend dem Abschn. VII A RGV 1955 mit Reiserechnung nach § 36 leg. cit. gegenüber der Dienstbehörde abgerechnet. Seither müsse er nicht mehr in X, sondern gemäß § 55 Abs. 1 BDG 1979 in Wien (bzw. in dessen Umgebung) wohnen, sodaß die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 21 Abs. 1 GG 1956 nicht mehr vorlägen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm trotz der seinerzeit durchgeführten Übersiedlung nach Wien, wo er derzeit seinen Dienst- und Wohnort habe, die Aufwandsentschädigung zu bezahlen, die einem als Erstzugeteilten der Botschaft X verwendeten Beamten gebühre, habe daher abgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, unter der hg. Zl. 92/12/0030 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die mit dieser Beschwerde verbundene Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG), die eventualiter erhoben wurde, war Gegenstand des Beschlusses vom 26. Februar 1992, Zl. 92/12/0035, auf den verwiesen wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Beschwerdeführer verband in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1991 die "Gegenäußerung zur Gegenschrift" mit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG. Dazu führte er aus:
"Wenn die Behörde ihr Schreiben Zl. 475723/127-VI.1/91 vom 18.3.1991 nicht als Bescheid betrachten möchte, obwohl ein solcher verlangt wurde, erhebe ich Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend der Besetzung des Erstzugeteilten an der österreichischen Botschaft (ö.B.) Y und beantrage, daß der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in der Sache entscheidet."
Diese Beschwerde wurde unter der hg. Zl. 92/12/0223 protokolliert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des Zusammenhanges verbundenen Beschwerden, die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die weiteren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätze, hinsichtlich Punkt 2) und 4) des Spruches in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, erwogen:
Zu 1) Zum Abspruch A) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Der Beschwerdeantrag lautet: "Den angefochtenen Bescheid teilweise, und zwar in seinem Teil B) bezeichneten Spruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; hilfsweise beantrage ich, den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich seines Teiles A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."
(Über den weiters gestellten Antrag nach Art. 132 B-VG in der ursprünglichen Beschwerdeschrift wurde bereits - wie schon dargelegt - mit dem zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1992 entschieden.)
Aus den vom Beschwerdeführer zum Abspruch A) des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Beschwerdegründen ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar. Er bringt nämlich vor, er habe nie einen Antrag nach § 68 AVG auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gestellt. Im Bescheid vom 5. Juli 1990 werde ausdrücklich auf den Antrag seines Rechtsanwaltes vom 8. März 1990 Bezug genommen und nur das sei Gegenstand des Bescheides. Es habe sich lediglich um einen verfahrensrechtlichen Teilbescheid darüber gehandelt, nach welcher Rechtsnorm ein solcher Bescheid nicht ausgestellt werden dürfe. Es bestehe daher kein ersichtliches Motiv des Beschwerdeführers, einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern, da er ein Interesse an seiner Rechtskraft als für das weitere Vorbringen wichtigen Vorfrage habe.
Dadurch, daß der Beschwerdeführer damit ausdrücklich sein Interesse an einer Aufhebung dieses Bescheidabschnittes verneint hat, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse, zumal auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen ist, in welchem Recht der Beschwerdeführer durch diesen Abspruch nach seinem gesamten Vorbringen verletzt wäre. Sein Verweis auf das Beschwerdevorbringen zu seinem Eventualantrag geht insofern an der Sache vorbei, da diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Entscheidung über den Ausspruch zu B) des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung des Ausspruches zu A) präjudiziell sein sollte bzw. wodurch sich eine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bei einem negativen Abspruch über sein Hauptbegehren auf Aufhebung des Punktes B) für seine Rechtsstellung in bezug auf den Abspruch zu A) ergeben könnte.
Daraus folgt, daß die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Abspruch zu A) des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu 2) Zum Abspruch B) des angefochtenen Bescheides:
Die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten ist im § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelt.
Im Beschwerdefall ist die maßgebende Bestimmung des § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor der 52. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 466/1991, die gemäß Art. VII Abs. 1 Z. 2 mit 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist, bis zu diesem Tag anzuwenden und ab dem Inkrafttreten der zitierten Novelle das Gesetz in dessen neuer Fassung.
Da der Abspruch B) im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Auslandszulagen betrifft, erfaßt dieser Abspruch die Kaufkraft-Ausgleichszulage (§ 21 Abs. 1 lit. a der Fassung vor der Novelle = § 21 Abs. 1 Z. 1 neuer Fassung) und die Auslandsverwendungszulage (§ 21 Abs. 1 lit. b der Fassung vor der Novelle = § 21 Abs. 1 Z. 2 neuer Fassung). Der neu geregelte Auslandsaufenthaltszuschuß (§ 21 Abs. 1 Z. 3 der neuen Fassung des Gesetzes) wird durch den Bescheid nicht erfaßt.
Voraussetzung der Zulagenansprüche nach § 21 Abs. 1 GG 1956 ist nach der IN DIESER BEZIEHUNG UNVERÄNDERTEN Rechtslage, daß der Beamte seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und daß der Beamte dort wohnen muß.
Zweck der Kaufkraft-Ausgleichszulage ist es, den Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungs- und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muß, anzupassen. Der Beamte soll in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen an seinem Wohnsitz im fremden Währungsgebiet Waren und Leistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw. in Anspruch nehmen zu können, wie er das mit seinen in Schilling ausgezahlten Bezügen im Inland könnte. Eine "Überalimentierung" kommt nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1981, Slg. N. F. Nr. 10.390/A). Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Auslandsverwendungszulage nur dem Zweck dienen, die dem Beamten durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten auszugleichen, die dadurch bedingt sind, daß er dort wohnen muß.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß Voraussetzung für den Bezug der genannten Auslandszulagen (unabhängig von der Novellierung des § 21 Abs. 1 GG 1956) jedenfalls ein Dienstort im Währungsausland ist, an dem der Beschwerdeführer wohnen muß.
Den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine vermeintlich rechtswidrige Maßnahme der Dienstbehörde, durch die der Dienstort des Beschwerdeführers vom Ausland wieder in das Inland verlegt worden ist (Versetzung - Einberufung), einen Anspruch des unbestrittenermaßen nunmehr im Inland wohnenden Beschwerdeführers auf Weiterzahlung der Auslandszulagen begründen könnte, kann nicht gefolgt werden. Nur über diese im Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 1991 als Punkt 13) bezeichnete Frage wurde im Abschnitt B) des angefochtenen Bescheides abgesprochen. Ob dem Beschwerdeführer noch Auslandszulagen über den Tag ihrer Einstellung hinaus (22. Juli 1990) aus einem anderen Rechtsgrund zustehen (Heimaturlaub), ist nicht Gegenstand des angefochtenen Abspruches.
Geht man von dieser Rechtslage aus, so erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, was er bei Einräumung des Parteiengehörs zur Sache hätte vorbringen können. Ebensowenig ist seinen Ausführungen zu entnehmen, welche Aktenwidrigkeit der belangten Behörde unterlaufen sein soll bzw. worin ein "leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt" erblickt wird.
Soweit der Beschwerdeführer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere des Rechtes auf ein "fair trial" nach Art. 6 MRK geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, daß die Verletzung dieses Grundrechtes Gegenstand der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art. 144 B-VG sein könnte, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hingegen gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG diesbezüglich ausgeschlossen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 1 GG 1956 (lit. a und b alter Fassung bzw. Z. 1 und 2 neuer Fassung), die allein im Beschwerdefall Gegenstand der Prüfung sind. Die weiteren Bestimmungen dieser Norm sind nicht präjudiziell für die Entscheidung in der Sache, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren. Auch die vom Beschwerdeführer als Rechtsverordnung angesehenen "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" sind nicht für die Entscheidung in dieser Sache präjudiziell, sodaß unabhängig von ihrer Normenqualität die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 139 B-VG, wie sie der Beschwerdeführer anregt, ausgeschlossen ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, daß an der Bescheiderlassung Organwalter mitgewirkt haben, deren volle Unbefangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG nicht gegeben gewesen sei, weil sie entweder Kandidaten bei den Personalvertretungswahlen gewesen seien oder als Funktionäre dem gewerkschaftlichen Betriebsausschuß angehörten, so ist ihm zu entgegnen, daß einerseits diese Umstände eine Befangenheit im Sinne der genannten Bestimmung für sich allein nicht begründen können und andererseits auch nicht zu erkennen ist, daß der von ihm behauptete Mangel für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung sein könnte, wie sich aus der dargestellten Rechtslage ergibt.
Die Beschwerde gegen den Abspruch B) im angefochtenen Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Zu 3) Zur Säumnisbeschwerde:
Die damit neuerlich in diesem Verfahren, einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1991, Zl. 475723/195-VI.SL/91, gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, erhobene Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG mußte aus den gleichen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden, die für die Zurückweisung der mit dieser Bescheidbeschwerde verbundenen Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1992, Zl. 92/12/0035, maßgebend waren. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Im übrigen besteht kein Recht auf Bestellung als Erstzugeteilter an der österreichischen Botschaft Y und auch kein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über einen dahin zielenden Antrag.
Zu 4) Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2KaufkraftausgleichszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120030.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011