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L37161 Kanalabgabe Burgenland;Norm
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des F in J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19. Juni 1991, Zl. II-M-13-1990, betreffend Kanalbenützungsgebühr 1990 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jois), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorausgeschickt sei, daß die belangte Behörde trotz diesbezüglicher Aufforderung und Hinweis auf die im § 38 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Säumnisfolgen die Akten des Verwaltungsverfahrens insofern unvollständig vorgelegt hat, als weder der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde erster noch jener des Gemeindesrates als Abgabenbehörde zweiter Instanz noch auch der Berufungs- und der Vorstellungsschriftsatz vorgelegt wurden. Die folgende Sachverhaltsdarstellung stützt sich daher auf die insofern übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Bescheid und im Vorbringen des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxxx, KG. Jois, eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1990 in Höhe von insgesamt S 18.360,77 vorgeschrieben.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 10. Oktober 1990 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Sie führte hiezu - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz - im wesentlichen aus, mit Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Oktober 1989 und 25. Jänner 1990 sei die Einhebung eines Kanalanschlußbeitrages sowie einer Kanalbenützungsgebühr verfügt worden. Diese Verordnungen seien von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde geprüft und ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung stehe der erkennenden Behörde nicht zu.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 30. September 1991 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber die Kanalbenützungsgebühr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe festgesetzt werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Voraussetzung für die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr sei die Festsetzung des Anschlußbeitrages. Der Anschlußbeitrag sei dem Beschwerdeführer zwar mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 mit einem Betrag von insgesamt S 134.645,68 vorgeschrieben worden, doch habe der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, nach deren Abweisung durch den Gemeinderat Vorstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde und nach Abweisung dieser Vorstellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche zum Zeitpunkt der Einbringung des im vorliegenden Rechtsstreit erstatteten Ergänzungsschriftsatzes, das ist der 19. Dezember 1991, noch anhängig gewesen sei.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 (Bgld KAbG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung VOR der Novelle LGBl. Nr. 37/1990, ist die Kanalbenützungsgebühr in einem Hundertsatz des Anschlußbeitrages (§ 5) unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge (§ 7) festzusetzen.
Im Verhältnis zwischen der Kanalbenützungsgebühr nach § 11 Bgld KAbG und dem Anschlußbeitrag nach § 5 leg. cit. liegt daher ein Fall des § 197 Abs. 1 LAO vor, welcher folgenden Wortlaut hat:
"§ 197
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Gleichgültig also, ob der Beschwerdeführer die oben wiedergegebene Einwendung schon im Verwaltungsverfahren erhoben hat oder ob ihr das aus § 41 VwGG ableitbare, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot entgegenstünde, erweist sich die genannte Einwendung als nicht zielführend. Sollte der vom Beschwerdeführer behauptete Bescheid über den Anschlußbeitrag aufgehoben werden, dann wäre die Behörde im übrigen gemäß § 218 LAO verpflichtet, den gegenständlichen, vom Bescheid über den Anschlußbeitrag abgeleiteten Bescheid über die Kanalbenützungsgebühr von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder allenfalls aufzuheben.
Der Beschwerdeführer meint weiters, daß der Bescheid vom 12. Dezember 1989 betreffend die Festsetzung des Kanalanschlußbeitrages infolge Verjährung rechtsunwirksam sei, weil das KAbG gemäß seinem § 16 Abs. 1 am 1. Dezember 1984 in Kraft getreten sei und die fünfjährige Verjährungsfrist des § 2 Abs. 7 leg. cit. daher am 30. November 1989 geendet habe.
Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 91/17/0180, in dem die gleichlautende Rechtsauffassung der dortigen - vom selben Rechtsanwalt wie hier vertretenen - Beschwerdeführer widerlegt wurde.
Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge schließlich noch vor, es seien seine Einwände hinsichtlich der Bemessungsgrundlage "in keiner Weise geprüft und ermittelt" worden, weshalb der Sachverhalt in diesen wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedurft hätte. Überdies sei das Parteiengehör verletzt worden.
Nun ist zwar im Sinne des § 38 Abs. 2 VwGG zufolge der unvollständigen Vorlage der Verwaltungsakten davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene Einwände hinsichtlich der Bemessungsgrundlage erhoben hat, die von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer unterläßt es jedoch, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der angeblich verletzten Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
Mit seinem weiteren Vorbringen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Begründung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde lediglich Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung vom 22. Oktober 1989 geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem bereits genannten Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 91/17/0180, auf das auch in diesem Punkte verwiesen sei, ausführlich dargetan, weshalb bei ihm aus Anlaß des dortigen Beschwerdefalles Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der dem dort angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verordnung nicht entstanden sind. Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170188.X00Im RIS seit
20.11.2000