TE Vwgh Beschluss 1993/4/30 93/17/0002

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des G in M, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt Dr. I in M, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafenverrechnung) vom 26. November 1992, betreffend Stundungsansuchen in einer Abgabenstrafsache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafenverrechnung) vom 26. November 1992 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Stundung der über ihn verhängten Geldstrafe von insgesamt S 36.000,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG keine Folge gegeben.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu Folgendem zu äußern:

"Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kann abgeleitet werden, daß im Antrag eine Stundungsfrist bis 20. Jänner 1993 begehrt wurde. Bei einer derartigen Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß die Erteilung der Bewilligung eines angemessenen Aufschubes der Zahlung einer Geldstrafe (ebenso wie die Bewilligung einer Teilzahlung) im Grunde des § 54b Abs. 3 VStG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, nicht zu erkennen, inwieweit der angefochtene Bescheid NOCH in die Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen und diese fortwirkend zu verletzen vermag."

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu im Schriftsatz vom 15. April 1993 im wesentlichen dahin, daß seit dem 27. Jänner 1993 (Bewilligung der Verfahrenshilfe) "die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Sinne der aufgeworfenen Frage zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unverändert geblieben" sei.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11.568/A, sowie die weitere in diesem Beschluß zitierte Vorjudikatur). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249).

Die Erteilung der Bewilligung eines angemessenen Aufschubes der Zahlung einer Geldstrafe (ebenso wie die Bewilligung einer Teilzahlung) ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer ersuchte, ihm eine Stundungsfrist bis 20. Jänner 1993 einzuräumen. Das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachten könnte, kann demnach nur bezogen auf diese Frist verstanden werden, daß sich der Beschwerdeführer also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung des Aufschubes der Zahlung der Geldstrafe bis 20. Jänner 1993 verletzt erachtet. Diese Frist ist aber im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grund ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Denn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9732/A).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170002.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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