TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/30 91/08/0064

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch den Sachwalter Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. Februar 1991, Zl. 127.025/1-7/90, betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten (mP: PVA der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 1990 betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1987 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Weiterversicherung gestellt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 1990 abgelehnt, da die sechsmonatige Frist des § 17 Abs. 4 ASVG bereits vor langer Zeit abgelaufen sei und der Beschwerdeführer nicht über 120 Versicherungsmonate verfüge, aufgrund deren das Recht auf Weiterversicherung nach § 17 Abs. 6 leg. cit. jederzeit geltend gemacht werden könnte. Dem dagegen vom Sachwalter des Beschwerdeführers erhobenen Einspruch habe der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 keine Folge gegeben. Nach der Begründung des Einspruchsbescheides habe der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 und 1979 nur (insgesamt) vier Versicherungsmonate erworben und erfülle daher - neben der Versäumung der Sechsmonatsfrist - auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASVG nicht. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Sachwalter des Beschwerdeführers im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der Ablauf der Sechsmonatsfrist wegen der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers nicht wirksam geworden sei.

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde demgegenüber in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die den von Gesetzes wegen erfolgten Ablauf der Frist hätte hindern können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer damals (gemeint: nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Jahre 1979) offenbar noch nicht über einen Rechtsbeistand verfügt habe, der ihm die Wahrung seiner Rechte ermöglicht hätte, ändere nichts daran, daß ihm die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung zuzurechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fasseung BGBl. Nr. 31/1973 können sich Personen, die

a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten zwölf Monaten vor dem Auscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, ... in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen Pensionsversicherung haben.

Nach § 17 Abs. 4 ASVG ist das Recht auf Weiterversicherung bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen.

Nach Lage der Verwaltungsakten wurde für den Beschwerdeführer mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 5. März 1990, GZ. 3 SW 7/89, in seinen Angelegenheiten im Sozialgerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zl. 2 Cgs 176/88 gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt. Nach der Begründung dieses Beschlusses ergebe sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens, daß beim Beschwerdeführer die geistige Leistungsfähigkeit durch die Folgen einer in sehr jungen Jahren aufgetretenen psychischen Krankheit herabgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, die Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Der Sachverständige habe daher nur die Bestellung eines Sachwalters für das genannte Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien angeregt.

Mit Beschluß des genannten Bezirksgerichtes vom 27. April 1990 wurde die Sachwalterbestellung auf alle Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Pensionsverfahren des Beschwerdeführers ausgedehnt.

In der Beschwerde wird im wesentlichen die Auffassung vertreten, beim Beschwerdeführer seien schon seinerzeit, das heißt auch bereits schon zu jenem Zeitpunkt, als er die Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 4 ASVG zu beachten gehabt hätte, die vorliegenden "psychiatrischen Krankheitsbilder" vorgelegen. Aus dem im Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals erwähnten Sachverständigengutachten ergebe sich, daß beim Beschwerdeführer ein erheblich schizophrener Zustand gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei auch schon vorher oft in psychiatrischer Behandlung gestanden. Aufgrund der vorliegenden Wesensveränderung mangle es ihm an der notwendigen Aktivität, sein Zustand sei dadurch charakterisiert, daß er "völlig kritiklos an jedem Prozeß vorbeilebe". Die belangte Behörde hätte daher überprüfen müssen, ob er aufgrund seines Zustandes überhaupt in der Lage gewesen sei, schon seinerzeit die Sechsmonatsfrist zur Geltendmachung der Weiterversicherung einzuhalten. Sämtliche seinerzeit an ihn erfolgten Zustellungen seien rechtswidrig und mit Nichtigkeit behaftet. Schon allein deshalb habe niemals überhaupt irgendeine Fristversäumnis in Bezug auf seine Person eintreten können, zumal ein "rechtsgültiger Beginn des Inkraftsetzens einer Frist gar nicht (habe) gesetzt zu werden" vermögen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Bestätigung der Entscheidung des Landeshauptmannes - der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung abgelehnt. Die belangte Behörde vertrat dabei im wesentlichen die Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Bestimmung, die den von Gesetzes wegen erfolgten Ablauf der Frist des § 17 Abs. 4 ASVG hätte hindern können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer damals noch nicht über einen Rechtsbeistand verfügt habe, der ihm die Wahrung seiner Rechte ermöglicht hätte, ändere nichts daran, daß ihm die Unterlassung eines rechtzeitigen Antrages zuzurechnen sei. Nach der Begründung des Landeshauptmannes ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 und 1979 lediglich insgesamt vier Versicherungsmonate erworben habe und somit auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASVG nicht gegeben seien.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer schon beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Jahre 1979 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen ist, die Frist des § 17 Abs. 4 ASVG wahrzunehmen, und welchen Einfluß dies auf den Ablauf dieser Frist gehabt hätte, kann im Beschwerdefall allerdings dahinstehen. Mit der Bestätigung des Bescheides des Landeshauptmannes hat die belangte Behörde insofern auch dessen Begründung übernommen, wonach der Antrag des Beschwerdeführers (auch) mangels der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASVG abzulehnen sei. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Auch nach Lage der Verwaltungsakten hat er außer den in den Jahren 1978 und 1979 erworbenen vier Versicherungsmonaten keine weiteren Versicherungszeiten aufzuweisen. Die Ablehnung des Antrages auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist daher - unabhängig von der Frage der Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 4 ASVG - nicht rechtswidrig.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080064.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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