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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. März 1993, Zl. IV-751.598/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalte, weil er am 20. März 1992 ohne den erforderlichen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist zu sein. Die Versagung des Sichtvermerkes erfolgte daher im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG zu Recht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen Antrag auf Gewährung von politischem Asyl gestellt, auch sei das diesbezügliche Verfahren mangelhaft geblieben, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde entsprechend der im Gegenstand anzuwendenden Vorschriften nicht gehalten war, diese Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer § 10 Abs. 3 FrG ins Treffen führt, wonach die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 oder gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. in bestimmten Fällen einen Sichtvermerk erteilen kann, ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge bei Vorliegen anderer als der dort angeführten Versagungsgründe - wie bei dem hier gegebenen Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG - nicht zur Anwendung gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180192.X00Im RIS seit
11.07.2001