TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0168

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

GrKontrG 1969 §15;
PaßG 1969 §23;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 1992, Zl. IV-740.354-FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, vom 3. November 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. d Paßgesetz 1969 keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Oktober 1991 aus Ungarn kommend ohne den erforderlichen Einreisesichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Derzeit verdiene er seinen Lebensunterhalt durch Verteilung von Zeitungen. Die Rechtsordnung messe der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei einer Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sich aus der fristgerechten Einbringung eines Antrages auf Asylgewährung ergebe, daß es ihm "offensichtlich" aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht möglich gewesen sei, einen Sichtvermerk für die Einreise nach Österreich zu bewirken. "Derartiges" könne jedoch einem Flüchtling nicht zur Last gelegt werden, da dies den elementaren Grundrechten sowie dem Asylrecht zuwiderliefe. Gerade Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor rassischer oder politischer Verfolgung auf der Flucht befänden, könne nicht zugesinnt werden, für die Erlangung eines Einreisesichtvermerkes Sorge zu tragen, dies insbesondere schon deshalb, da die Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung seitens des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen wären.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 18. November 1992 über seinen Asylantrag "rechtskräftig negativ" entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, daß auf ihn die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zutreffen. Schon aus diesem Grunde gehen alle daraus abgeleiteten Einwände des Beschwerdeführers ins Leere.

Daß die illegale Einreise in das Bundesgebiet die in § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 umschriebene Annahme rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0269). Bei dieser Sachlage treten die auf den einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auf die Tätigkeit als Zeitungskolporteur gestützten privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des Sichtvermerkes zurück.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180168.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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