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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. Februar 1993, Zl. UVS 25.3-8/93-4, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1993 wurde die auf § 51 FrG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit der vorliegenden Beschwerde werde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Februar 1993 erlassene Aufenthaltsverbot (insoweit sei das Anbringen gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark weitergeleitet worden), und auch "die vorläufige Verwahrung nach Beendigung meiner gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe" durch den Beschwerdeführer bekämpft. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in gerichtlicher Strafhaft. Prämisse einer auf § 51 Abs. 1 FrG gestützten Beschwerde sei jedoch, daß der Beschwerdeführer "festgenommen worden ist oder ... angehalten wird", was jedoch nicht der Fall sei, sodaß sich die Beschwerde als unzulässig erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anrufen.
Nach dieser Bestimmung steht sohin das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 5a Fremdenpolizeigesetz). Da diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer nicht zutrafen, erweist sich die mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid infolge Unzulässigkeit ausgesprochene Zurückweisung der an die belangte Behörde erhobenen Beschwerde als rechtmäßig.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180180.X00Im RIS seit
11.07.2001