Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1993, Zl. IV-753.949/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 12. Oktober 1992 mit einem am 8. Oktober 1992 von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten, bis 25. Oktober 1992 gültigen "Besucher- bzw. Touristensichtvermerk" eingereist. Dieser Sichtvermerk sei dem Beschwerdeführer erteilt worden, weil der Beschwerdeführer bei der erwähnten Botschaft angegeben habe, er werde sich für 15 Tage als Tourist in Österreich aufhalten. Da der Beschwerdeführer somit gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über den Zweck sowie die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich so die Einreise zu verschaffen und der von ihm beantragte Sichtvermerk somit zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG unter anderem zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß diese Voraussetzungen auf ihn zutreffen. Entgegen seiner Ansicht hatte die belangte Behörde mangels anders lautender Übergangsvorschriften die erwähnte Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden, auch wenn der in Rede stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des FrG (vgl. § 86 Abs. 1) verwirklicht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0096). Weiters vermag der Verwaltungsgerichtshof die nicht näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen den im § 70 Abs. 2 FrG normierten Ausschluß des Instanzenzuges nicht zu teilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0187).
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage erweist sich sohin die Versagung des Sichtvermerkes nicht als rechtswidrig. Daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG Bezug genommen wurde, verletzte den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180218.X00Im RIS seit
11.07.2001