TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0176

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §127;
StGB §129;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. November 1992, Zl. IV-352.765/FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 27. November 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines polnischen Staatsangehörigen, vom 10. September 1992 auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 (PG) mit der Begründung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1984 bis 1991 insgesamt viermal, davon dreimal wegen Diebstahls (davon zweimal wegen Einbruchsdiebstahls) rechtskräftig gerichtlich verurteilt und überdies wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden sei, was die Annahme rechtfertige, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Im Hinblick auf diese öffentlichen Interessen sei ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und er in Österreich arbeite, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 PG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Zufolge des § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Die belangte Behörde sah diesen zwingenden Versagungsgrund im Hinblick auf drei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls (davon zwei wegen Einbruchsdiebstahls) sowie einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung als verwirklicht an.

2.2. Der Gerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei. Durch die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Straftaten wird das geordnete menschliche Zusammenleben derart gravierend beeinträchtigt, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (und von der belangten Behörde auch berücksichtigten) privaten (familiären) Interessen an der Erteilung eines Sichtvermerkes - Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 31.1.1990; regelmäßige Beschäftigung in Österreich - jedenfalls zurückzutreten haben. Von daher gesehen - wozu noch der mehrjährige (von Mai 1987 bis September 1992) unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kommt (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0103) - vermochte die belangte Behörde in rechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Bei diesem Ergebnis ist den geltend gemachten Verfahrensrügen - betreffend Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt der Tatbegehungen; Unterlassen der Anleitung des Beschwerdeführers, "entsprechende Beweisanträge" zu stellen - der Boden entzogen.

3. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180176.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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