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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der W in M, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Dezember 1991, Zl. 2-008/91-E2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (belangte Behörde) vom 16. Dezember 1991 wurde die von der Beschwerdeführerin wegen behaupteter rechtswidriger Hausdurchsuchung in ihrem Gasthof erhobene Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine Hausdurchsuchung (i.S. der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) nicht stattgefunden habe. Da es somit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehle, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben ablehnte (Beschluß vom 29. September 1992, B 250/92-6) und sie anschließend antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 16. Februar 1993, B 250/92-8).
3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem "einfachgesetzlich gewährleisteten" Recht, "nicht ohne Grund und ohne gesetzliche Grundlage einer Hausdurchsuchung unterzogen zu werden", verletzt. Im übrigen verweist sie ausdrücklich auf ihre "beim Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe".
II.
1. Die Beschwerdeführerin behauptet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Hausrecht verletzt worden zu sein. Dieses stellt ein ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar, mit der Folge, daß zu dessen Wahrung nicht der Verwaltungsgerichtshof berufen ist. Aus eben diesem Grund geht auch die Verweisung in der Beschwerdeergänzung auf das an den Verfassungsgerichtshof erstattete Beschwerdevorbringen (demzufolge sich die Beschwerdeführerin in den "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" auf "Beachtung des Hausrechtes" und auf "Schutz vor Willkür" verletzt erachtet) ins Leere.
2. Da somit die Behandlung der Beschwerde von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art. 133 Z. 1 B-VG), war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180076.X00Im RIS seit
20.11.2000