TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0100

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Jänner 1993, ohne Zahl, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0096, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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